Zusammengefasst von Anja WEISSNEGGER, LANDWIRT Redakteurin
1. Für wen gilt die neue Schweinegesundheitsverordnung?
Die neue Schweinegesundheitsverordnung (SchwG-VO) gilt für alle Betriebe, die Schweine zu Erwerbszwecken züchten oder halten. Sie gilt auch für Besamungsstationen und sonstige gewerbliche Räumlichkeiten mit Standplätzen für Schweine.
2. Was gilt bei der Stallhaltung?
Die Ein- und Ausgänge des Stalles müssen gegen unbefugten Zutritt gesichert werden können. Sie müssen den Stall durch ein Schild kenntlich machen. Die Aufschrift könnte lauten: „Für Unbefugte Betreten verboten – wertvoller Schweinebestand“.
Hat der Stall einen Auslauf, muss er so eingefriedet werden, dass die Schweine nicht entweichen können. Der direkte Kontakt von Haus- und Wildschweinen muss unterbunden werden. Auch der Auslauf muss mit einem Schild kenntlich gemacht werden. In den Stallgebäuden müssen Reinigung, Desinfektion und Schadnagerbekämpfung möglich sein. In der Verordnung ist auch der Zutritt von betriebsfremden Personen genau geregelt. Originaltext aus der SchwG-VO: „Der Stall und der sonstige Aufenthaltsort der Schweine bei Auslaufhaltung darf von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierhalter betreten werden.“ Im Stall oder in den dazugehörigen Nebenräumen müssen sich ein Wasserabfluss sowie Einrichtungen, an denen Schuhwerk gereinigt und desinfiziert werden kann, befinden.

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