ForstUnbekannte Grenzen ermitteln

Unbekannte Grenzen ermitteln

Quelle: Herbst

Zunächst ist der Grundbuchs- und Katasterstand zu erheben, was heute in der Regel durch externen Zugriff auf die Grundstücksdatenbank geschieht. In vielen Fällen ist trotzdem der Gang zum Bezirksgericht und Vermessungsamt empfehlenswert, um dort aufliegende Urkunden (Verträge, Pläne, Handrisse, etc.) durchzusehen, die oft wichtige Hinweise auf den Grenzverlauf enthalten. Grundsätzlich wird anhand der natürlichen Gegebenheiten und der Aussagen orts- und grenzkundiger Zeugen versucht, den Verlauf der Nutzungsgrenze zu ermitteln. Diese Beweise müssen allerdings eindeutig sein. Das hat unlängst auch der OGH in einer sehr praxisnahen Entscheidung klargestellt, in der Reste eines nicht mehr funktionierenden Weidezauns, Einkerbungen an zwei Bäumen wie auch die Weidegrenze oder sonstige Nutzungsgrenzen für die Bestimmung des Grenzverlaufs unberücksichtigt blieben. Der Zaun deshalb, weil seine ursprüngliche Funktion nicht beweisbar war. Es hätte sich um einen Grenzzaun, genauso gut aber auch um einen Zaun zum Schutz des Jungviehs oder um eine Absturzsicherung (Gefahrenzaun) handeln können. Auch die Herkunft der Einkerbungen an zwei Bäumen entlang der behaupteten Grenze war nicht feststellbar. Dabei hätte es sich auch um Salzlecken handeln können. Die Kuhweide und die Jagd wurden auf der strittigen Fläche von den Angehörigen beider Parteienausgeübt; es lagen somit wechselseitige Nutzungshandlungen vor. Ganz allgemein bringt nämlich die Bewirtschaftung einer Fläche nach Auffassung des OGH ohne weiteres keinen Eigentumsanspruch zum Ausdruck, weil eine derartige Nutzung auch im Rahmen einer Servitut oder heimlich erfolgen kann. Das bezieht sich auch auf ihrem Umfang nach nicht feststellbare Schwendarbeiten.

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