AckerbauDüngungGülleÖPUL: Ausbringverbot von Stickstoff-Dünger beachten

ÖPUL: Ausbringverbot von Stickstoff-Dünger beachten

Das Ausbringverbot gilt in den meisten Fällen bis 15. Februar.
Quelle: Landpixel

Die Vorgaben der EU-Nitratrichtlinie werden im Nitrat-Aktionsprogramm umgesetzt. Auf diese Vorgaben ist besonders zu achten, informiert die Agrarmarkt Austria (AMA) über Verbote zur Ausbringung stickstoffhältiger Düngemittel in bestimmten Zeiträumen und Kulturen. Die Bestimmungen sind Teil der Cross-Compliance-Bestimmungen und werden von der AMA im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen überprüft.

Verbote im Detail

Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, die kein Dauergrünland oder Ackerfutterflächen (Ackerflächen, die zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden) sind und auf denen bis 15. Oktober keine Folgefrucht oder Zwischenfrucht angebaut worden ist, dürfen im Zeitraum von 15. Oktober bis 15. Februar keine stickstoffhältigen mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm ausgebracht werden.

Folgefrucht und Zwischenfrucht

Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, die kein Dauergrünland oder Ackerfutterflächen sind, auf denen bis 15. Oktober eine Folgefrucht oder Zwischenfrucht angebaut worden ist, dürfen im Zeitraum von 15. November bis 15. Februar keine stickstoffhältigen mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm ausgebracht werden.

Dauergrünland und Ackerfutterflächen

Auf Dauergrünland oder Ackerfutterflächen dürfen im Zeitraum von 30. November bis 15. Februar keine stickstoffhältigen mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm ausgebracht werden.

Weiters ist im Zeitraum von 30. November bis 15. Februar auf der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche die Ausbringung von Stallmist, Kompost, entwässertem Klärschlamm und Klärschlammkompost verboten. Bei früh anzubauenden Kulturen (Durum, Sommergerste etc.) beziehungsweise Gründecken mit frühem Stickstoffbedarf wie Raps oder Wintergerste und für Kulturen unter Vlies oder Folie ist eine Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln ab 1. Februar zulässig.

60 Kilogramm pro Hektar

Ebenso dürfen ab der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Beginn des jeweiligen oben angeführten Verbotszeitraumes auf Ackerflächen sowie ab 1. Oktober bis zum Beginn des oben angeführten Verbotszeitraumes auf Dauergrünland und Ackerfutterflächen, weiters auf durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähige Böden, die nicht wassergesättigt sind und eine lebende Pflanzendecke aufweisen, maximal 60 kg Stickstoff in feldfallender Wirkung pro ha stickstoffhältige mineralische Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm ausgebracht werden.

Weitere zu beachtende Bestimmungen

Auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen und schneebedeckten Böden besteht ein generelles Ausbringungsverbot. Ein schneebedeckter Boden liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln weniger als die Hälfte des Bodens des Schlages schneefrei ist. Die Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln und Klärschlamm – ausgenommen Mist, Kompost, Carbokalk, entwässerter Klärschlamm und Klärschlammkompost – darf nur auf einer lebenden Pflanzendecke oder unmittelbar vor der Feldbestellung erfolgen.

Die Einarbeitung im Zuge der Ausbringung von Gülle, Jauche und Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung hat möglichst binnen vier Stunden zu erfolgen, zumindest jedoch während des auf die Ausbringung folgenden Tages. Bei Teilnahme an der ÖPUL-2015-Maßnahme “Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle” ist bei Ausbringung auf unbewachsenen Boden der ausgebrachte Wirtschaftsdünger innerhalb von 24 Stunden nach der Ausbringung einzuarbeiten.

Bei Überschneidung der Fristen zwischen den einzelnen Bereichen ist die jeweils strengere Vorgabe einzuhalten.

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