AlmwirtschaftTödliche Kuhattacke: Verfahren gegen Tierhalter eingestellt

Tödliche Kuhattacke: Verfahren gegen Tierhalter eingestellt

Bei Almwanderungen sollte man seinen Hund besser zuhause lassen und immer Respektabstand zu den Weidetieren halten.
Quelle: Weingartner Foto

„Es konnte dem Tierhalter kein fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden. Außerdem habe sich der Vorfall auf einem ausgewiesenen und gekennzeichneten Almgebiet ereignet“, so die zusammengefasste Begründung der Staatsanwaltschaft Salzburg für die Verfahrenseinstellung im Fall der verstorbenen Bad Hofgasteinerin.

Ausserdem gab es auch entsprechende Hinweistafeln vor Ort, die auf die entsprechenden Gefahren bei Alm- und Weidetieren hingewiesen hatten.

Die Frau war am 27. Juni mit ihren beiden Töchtern und zwei Hunden auf der Schlossalm bei Bad Hofgastein unterwegs und durch eine weidende Kuh zu Tode gekommen.

Die zuständige Staatsanwaltschaft kam zwar sofort in die Gänge und prüfte umgehend den Fall bzw. den sogenannten Anfangsverdacht. Die Ermittlungen gegen den Tierhalter wurden aber erst zeitverzögert offiziell. Denn beim Tierhalter handelt es sich um einen Landtagsabgeordneten und der Salzburger Landtag musste zuerst dessen Immunität aufheben.

Tiroler Kuhurteil brachte Gesetzesänderung

Wanderer mit Hunden auf den Almen ist seit einem Kuhangriff im Juli 2014 im Tiroler Pinnistal ein Dauerthema. Damals war eine 45-jährige Deutsche mit ihrem Hund unterwegs, wurde von Kühen attackiert und zu Tode getrampelt. Die Hinterbliebenen strengten einen Zivilprozess gegen den Tierhalter an.

Der Landwirt wurde zu Entschädigungs- und Rentenzahlungen an den Witwer und den gemeinsamen Sohn verurteilt. Entgegen dem Ersturteil des Landesgerichts Innsbruck (LG) sah das Oberlandesgericht Innsbruck aber eine Teilschuld beim Opfer und reduzierte die Schadenersatzhöhen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte in seinem Beschluss vom 30. April 2020 die reduzierten Zahlungshöhen sowie die Teilschuld des Opfers.

Bereits nach dem Ersturteil wurde die Rechtslage für Almbesucher verschärft und ein Zusatzpunkt (Absatz 2) im § 1320 im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) eingefügt. Diese sieht seither eine gewisse Eigenverantwortung der Gäste auf Almen vor. Die obige OGH-Entscheidung fußte noch auf der alten Rechtslage.

Informationen für Almgäste

Seit dem Tiroler Fall haben das Landwirtschaftsministerium sowie die Kammern und Almwirtschaftsvereine ihre Infotätigkeit bezüglich der Alm- und Weidebesuche durch Wanderer verstärkt. Es wurde auch eine eigene Web-Seite über richtiges Verhalten auf Almen und mit Weidevieh eingerichtet. Ebenso machen die Bundesländer, die Österreich Werbung und die Naturschutzverbände auf die Almregeln aufmerksam.

Die Almbauern informieren und warnen vor den Gefahren mit entsprechenden Schildern und teils auch Absperrungen.

 

Meldungsstand: 27.10.2024, 15:35 Uhr

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