KommentarÄrger wegen der Gier nach Körberlgeld

Ärger wegen der Gier nach Körberlgeld

Der LANDWIRT Bauernanwalt ist in erster Linie eine unabhängige Ombudsstelle für Probleme der Abonnenten und Leser mit Unternehmen und Behörden. Dabei stellen sich immer wieder Fragen, die wir an Experten zur fachlichen oder auch juristischen Beantwortung weiterleiten. Mit dieser Expertise konfrontieren wir dann den anfragenden Landwirt sowie dessen Widerpart. Auf Wunsch versuchen wir im Konfliktfall außergerichtlich zu vermitteln. Im Ideal­fall kann das Thema für beide Seiten positiv abgeschlossen werden.

Fragen und Probleme von allgemeinem Interesse und Nutzen für unsere Leser thematisieren wir dann in dieser Rubrik. Auf Wunsch selbstverständlich in anonymisierter Form.

Nachfolgend zwei aktuelle Fälle aus der LANDWIRT Bauernanwalt-Redaktion zum leidigen Thema „Körberlgeld“.

Holzklassifizierung

Immer wieder gibt es Probleme mit der Klassifizierung bei der Holzübernahme. Bauern bekritteln hier die oft himmelschreienden Ungerechtigkeiten bei der Klassifizierung, insbesondere die häufig nicht vorhandene Neutralität. Das kann ins Geld gehen – nicht nur bei ganzen Holzschlägen, sondern speziell auch bei gesuchten Holzstämmen. So fragte uns LANDWIRT Abonnent Rupert Macher* im Zuge seines Einspruches gegen die Klassifizierung seines verkauften Holzes: „Muss der Holzübernehmer bzw. das Sägewerk den Namen des Sortierers, der die Klassifizierung durchführt, rechtlich gesehen am Stammprotokoll anführen? Oder reicht es, wenn dabei ‚Sortierer 1‘ oder ‚Sortierer 2‘ angeführt wird?“

Die Forstabteilung der LK Österreich antwortet uns folgendermaßen: Grundsätzlich ist es in Österreich nicht verpflichtend, den Sortierer auf dem Protokoll anzugeben. Viele Unternehmen wählen aber den beschriebenen Weg mit der anonymisierten Angabe des Sortierers – etwa „Sortierer 1“. Es sollte jedoch kein Problem sein, dass der Waldbesitzer auf Nachfrage den Namen des Sortierers bei seinem Kunden erfragen kann. Wichtig zu wissen ist, dass Lieferanten nach Ankündigung das Recht haben, bei der Übernahme des eigenen Holzes anwesend zu sein bzw. einen Vertreter zu benennen. Das hat den Vorteil, dass eine nicht nachvollziehbare Klassifizierung sofort ausdiskutiert werden kann. Dafür sind gute Kenntnisse in Bezug auf die Klassifizierung von Vorteil.

Wir meinen: Die Bauern wünschen sich schon lange eine unabhängige und bundesweit gleiche Vorgehensweise analog zur Schlachtfleisch-Klassifizierung. Eine Vorgabe, die den Holzübernehmer verpflichtet, den Sortierernamen am Stammprotokoll anzuführen, könnte ein erster großer Meilenstein sein.

Tipp

Viele wichtige Informationen rund um die Holzvermarktung sind auf holz-fair-kaufen.at gut zusammengefasst.

Serviceüberprüfung

Wie einzelne Firmen wegen der erhöhten Energie- und Stromkosten schnell ein zusätzliches Körberlgeld einfahren wollen, zeigt folgende Anfrage: Landwirt Klaus Aschenbrenner* gab seinen Traktor in eine Werkstatt zum großen Service. Bei der Rechnung stutzte er. Neben einem Entsorgungsanteil wurde auch ein Rohkostenzuschlag verrechnet. Trotz mehrfacher telefonischer Rückfrage konnte oder wollte ihm das Unternehmen den in Rechnung gestellten Zuschlag nicht erklären. Erst als er schriftlich Aufklärung monierte und angab, diesen Zuschlag nicht bezahlen zu wollen, bekam er eine Antwort. Demnach würde dieser Rohkostenzuschlag sämtliche Kosten, die mit Ersatzteilen zusammenhängen, wie z.B. Energie-, Lager- und Beschaffungskosten und dergleichen, beinhalten.

Der von uns konsultierte Rechtsanwalt meint: Die Verrechnung von Positionen, die nicht vereinbart sind – etwa, wenn sie weder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angeführt sind, noch durch Aushang im Geschäftslokal bekanntgegeben wurden oder schriftlich im Service- bzw. Reparaturvertrag aufscheinen –, ist nicht nur unseriös, sondern sogar unrechtens. Den Rechnungsleger trifft hier die Beweispflicht.

Sieht man im gegenständlichen Fall die Kosten aller getauschten Teile als Maß, ergeben die zusätzlich verrechneten Euros satte 6,45 % der Materialkosten. Ein nettes Körberlgeld. Wir haben auf Wunsch des Landwirts bei der Werkstätte interveniert, um Stellungnahme und um Kulanz gebeten. Zu Redaktionsschluss stand die Antwort noch aus.

Vorbeugen bringt´s

Service-, Überprüfungs- und Reparaturaufträge sollten immer schriftlich fixiert werden. Manche Werkstätten verwenden dazu vorgedruckte Formulare und AGBs. Die sollte man als Auftraggeber unbedingt genau durchlesen. Kritische Punkte, mit denen man nicht einverstanden ist, sollten angesprochen und allenfalls geändert oder gestrichen werden.

Bei einem Reparatur- oder Serviceauftrag eines Traktors oder einer landwirtschaftlichen Maschine handelt es sich im Regelfall nicht um ein Konsumentengeschäft, sondern um einen Vertrag zwischen zwei Unternehmern. Und dabei herrscht an sich Vertragsgestaltungsfreiheit. Im Zuge des Service- oder Reparaturauftrages sollte auch schriftlich vereinbart werden, welche Reparaturen, die sich erst beim Öffnen der Maschine oder des Geräts zeigen, die Werkstätte ohne Rückfrage und ohne explizit zusätzlichen Auftrag vom Auftraggeber vornehmen darf. Hierzu empfiehlt es sich, allenfalls ein Kostenlimit einzuziehen bzw. für solch einen Fall eine zwingende Rückfrage samt Kostenvoranschlag schriftlich zu fixieren. Diese Vorsichtsmaßnahmen engen spätere Interpretationsspielräume ein und beugen allfälligen Streitigkeiten um die Kostennote (Rechnung) vor. Zudem sollte man auch vorab fixieren, was mit den schadhaften bzw. ausgetauschten Teilen geschehen soll: ob diese ins Eigentum der Werkstätte übergehen oder dem Landwirt auszuhändigen sind. Manchmal haben die ausgewechselten Teile noch einen gewissen Wert. Dann dafür vielleicht auch noch Entsorgungsgebühr einzahlen zu müssen, fettet nur das Körberlgeld der Werkstätte weiter auf.

Hinweis der Bauernanwalt-Redaktion: Bei den beschriebenen Fällen handelt es sich um Einzelfälle, die nicht die generelle Situation in diesen Wirtschaftsbereichen widerspiegeln. Vielmehr sind die Holz- und Sägeindustrie sowie der Landtechnikhandel mit seinen Werkstätten wichtige und verlässliche Partner der Landwirtschaft.

 

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