In Bayern darf Dauergrünland nur noch dann umgebrochen werden, wenn dies zuvor vom zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten genehmigt wurde. Die Genehmigungspflicht gilt laut Landwirtschaftsministerium für alle landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, die 2014 Zahlungen wie EU-Direktzahlungen, Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete, Kulturlandschaftsprogramm und Vertragsnaturschutzprogramm beantragt haben sowie für Weinbaubetriebe, die in den Jahren 2011 bis 2013 Zahlungen für Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen oder zur Rodung von Rebflächen erhalten haben. Voraussetzung für eine Genehmigung ist unter anderem, dass naturschutzoder wasserrechtliche Gründe einem Umbruch nicht entgegenstehen und der Antragsteller mindestens im gleichen Umfang, in dem Dauergrünland umgebrochen werden soll, neues Dauergrünland anlegt. Ein Umbruch ohne bzw. vor der Genehmigung kann zu Kürzungen der Förderung führen.
Agrardieselrückvergütung 2014
Landwirte können die Mineralölsteuer von Diesel, den sie für ihren Betrieb eingesetzt haben, teilweise zurückerhalten. Auf Antrag wird die Differenz zwischen dem Steuersatz für Agrardiesel (25,56 Cent/Liter) und dem vollen Steuersatz (47,04 Cent/Liter) vergütet. Die Steuerrückerstattung von Biodiesel und Pflanzenöl kann ebenfalls über das Agrardieselformular beantragt werden. Die Belege müssen nur noch nach Aufforderung oder bei erstmaliger Antragstellung eingereicht werden. Buchführungsbelege müssen zehn Jahre, alle übrigen Belege sechs Jahre aufbewahrt werden.
Die Anträge für das Verbrauchsjahr 2013 können bis zum 30.9.2014 bei der Agrardieselstelle der Hauptzollämter eingereicht werden. Betriebe, die bereits eine Agrardieselnummer haben, können den Antrag auch online stellen, unter www.zoll.de.
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