Eine Grundfläche ist „Wald“ im Sinne des Forstgesetzes, wenn sie mit Holzgewächsen („forstlicher Bewuchs“) bestockt ist und die für die ökosystemaren Wirkungen des Waldes erforderliche Mindestgröße von 1.000 m² und Mindestbreite von 10 m erreicht.

Vorübergehend nicht bestockte Waldflächen sind wiederzubewalden und gelten so lange als Wald, als sie nicht gerodet wurden. Dabei ist egal, ob sich ein Waldökosystem auf einem einzelnen Grundstück befindet oder aber sich aus zusammenhängenden Baumbeständen auf mehreren Grundstücken auch unterschiedlicher Eigentümer zusammensetzt, solange in Summe die Mindestausmaße für „Wald“ erreicht werden (das Forstgesetz spricht daher von „Grundflächen“). Auch eine am Rand eines Wiesengrundstücks stockende kleine Baumgruppe wird etwa allein durch das direkte Angrenzen an einen benachbarten Wald ebenfalls zu „Wald“ im Sinne des Forstgesetzes und unterliegt damit beispielsweise dem Rodungsverbot.
Festzustellen, ob eine Neubewaldung durch Naturverjüngung stattgefunden hat und somit die Fläche nicht mehr geschwendet werden kann, sondern gerodet werden muss, ist kompliziert. Im Zweifelsfall sollte in solchen Fällen jedenfalls die jeweilige Bezirksforstinspektion zu Rate gezogen werden. Eine Grundfläche, die bisher nicht Wald war und sich nun durch Naturverjüngung zu schließen beginnt, wird nämlich zu Wald, wenn die Mindestfläche erreicht wird und mindestens fünf Zehntel der Fläche von forstlichem Bewuchs von wenigstens 3 m Höhe überschirmt werden. Im Fall besonders rasch- oder langsamwüchsiger Baumarten gibt es dazu eine „Verordnung über die abweichende Bewuchshöhe bei Neubewaldung durch Naturverjüngung“, von 1 bis 8 m.
Die im Grundbuch oder in der Katastralmappe angemerkte Benützungsart ist dabei nicht maßgeblich. Die Forstbehörde kann in einem amtlichen Waldfeststellungsverfahren feststellen, ob eine Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung Wald ist oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald war.

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