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Wiesen betreten verboten? Das gilt in Bayern

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Das freie Betretungsrecht hat während der Vegetationszeit seine Einschränkungen.
Quelle: Michael Honisch

Sobald das Wetter besser wird, zieht es die Menschen wieder raus in die Natur – ob Spaziergänger, Sportler, Hundebesitzer oder Radfahrer. Sie alle nutzen wieder vermehrt Wirtschaftswege – und darüber hinaus leider auch angrenzende Wiesen, Wälder und Äcker.

Und das grundsätzlich im guten Recht. Schließlich heißt es in der Bayerischen Verfassung:

Der Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung von wildwachsenden Beeren, Pilzen und dergleichen ist jedermann gestattet.

Was viele jedoch nicht wissen: Dieses Recht hat klare Grenzen. Geregelt sind diese im Bayerischen Naturschutzgesetz. Dort steht:

Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden.

In Deutschland gilt das freie Betretungsrecht für Wiesen und Wälder. Während der Nutzungszeit muss man aber eigentlich auf den Wegen bleiben.
Quelle: Buffler

Schon früher bekamen Kinder beigebracht: „Ab Georgi geht man nicht mehr über die Wiesen.“ In Zeiten des Klimawandels fängt aber die Vegetation schon viel früher an zu wachsen. Entscheidend für die Nutzzeit ist deshalb der Zustand der Fläche. Hier gilt als Faustregel für das Betretungsverbot:

  • auf Ackerflächen: von der Saat bis zur Ernte
  • auf Wiesen: sobald das Gras beginnt zu wachsen

Was der Heilige Georg mit Wiesen zu tun hat.

„Ab Georgi geht man nicht mehr über die Wiesen.“ Dieser Spruch geht auf den 23. April, Gedenktag des heiligen Georgs, zurück. Früher begann um diese Zeit das Graswachstum – und damit die Phase, in der Wiesen nicht mehr betreten werden sollten.

Unter den „vorhandenen Privatwegen in der freien Natur“ versteht der Gesetzgeber unbefestigte Feldwege, Wanderpfade und Steige, die „von Jedermann“ betreten werden dürfen. Wer sich dort aufhält, macht das stets auf eigene Gefahr. Das Betretungsrecht gilt im übrigen nicht nur für Spaziergänger und Wanderer. Auch privater Sport, wie Ballspielen, Klettern, Jogging oder Waldlauf ist grundsätzlich erlaubt, ebenso im Winter das Schlittenfahren, Skilanglauf oder Skitourengehen. Und auch Radler dürfen sich grundsätzlich frei bewegen, sofern es der Erholung dient.

Was fällt nicht unter das Betretungsrecht?

Querfeldeinfahrten sind grundsätzlich verboten.
Quelle: Michael Honisch

Nicht pauschal durch das Betretungsrecht erlaubt sind dagegen:

  • Das Querfeldeinfahren und -reiten. Das gilt im übrigen auch im Wald.
  • Handlungen, die nicht der Erholung dienen, z.B. das gewerbsmäßige Betreten oder Befahren von Privatwegen.
  • Camping oder Geocaching
  • organisierte Veranstaltungen
  • Sportarten, die keinen Zusammenhang mehr mit Naturgenuss und Erholung aufweisen. Das heißt jegliche Art von Motosport.
  • Nachts: Das Betreten von Weiden mit Nutztieren

Auch spannend: Muss ich Falschparker auf meinen Wiesen dulden?

7 Tipps zum Verhalten in der Natur

  1. Achte auf Markierungen im Gelände und Informationstafeln.
  2. Bleibe auf Wegen und gekennzeichneten Routen.
  3. Vermeide Touren in der Dämmerung.
  4. Beachte vorhandene Wildruhezonen und Schutzgebiete.
  5. Führe Hunde an der Leine – insbesondere im Wald.
  6. Vermeide den Kontakt zu Weide- und Wildtieren, füttere die Tiere nicht und halte sicheren Abstand.
  7. Hinterlasse die Natur so, wie du sie gerne vorfinden möchtest.

Einschränkungen für Radfahrer

Pedelecs mit einem Elektromotor bis 250 Watt (unterstützte Geschwindigkeit bis 25 km/h) sind im Betretungsrecht eingeschlossen, schnellere und stärker motorisierte E-Bikes (S-Pedelecs), ebenso wie E-Roller dagegen nicht.  Außerdem dürfen Radler nur auf „geeigneten“ Wegen fahren. Das ist dann der Fall, wenn eine sichere Nutzung ohne Gefährdung oder unzumutbare Behinderung von Fußgängern möglich ist. Wichtig: Den Fußgängern gebührt der Vorrang.

Als ungeeignete Wege und deshalb für Radler tabu gelten:

  • Trampelpfade, die durch Querfeldeinfahren entstanden sind.
  • Wege, die durch Fahrräder abgetragen oder geschädigt werden, z. B. Treppen
  • Holzrückegassen
  • Selbstredend dürfen Weidedurchlässe und Zäune nicht beschädigt werden!
Wilde Wege sind zum Fahrradfahren nicht geeignet, hier wird der Aufwuchs wird durch das Befahren beschädigt.
Quelle: Michael Honisch

Was tun bei Verstoß?

Wenn ungeeignete Wege trotzdem befahren, oder Nutzflächen betreten werden oder es gar zu Schäden kommt, haben Landwirte verschiedene Möglichkeiten:

  • Wenn Sie direkt vor Ort sind, können Sie die Wanderer und Co. freundlich ansprechen und versuchen Ihnen den respektvollen Umgang mit der Natur näher zu bringen.
  • Sie können Hinweisschilder mit den wichtigsten Punkten aufstellen.
  • Wenn alles nichts hilft, bleibt der Gang zur Unteren Naturschutzbehörde. Die kann dann gezielt Wege sperren.

Respektiere Deine Grenzen: Besucher lenken und informieren

Das bayerische Landwirtschaftsministerium hat ein Faltblatt zum Thema erstellt.
Quelle: StMELF

Die Initiative des Bayerischen Staatsministeriums unterstützt dabei, Besucher besser zu lenken und über Regeln in der Natur zu informieren.

Infos und Materialien gibt es unter: oeffentlichkeitsarbeit@stmelf.bayern.de


Mit Material von Michael Honisch, AELF Kempten

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