BioAus der KontrolleBio-Betriebe: Ausnahmegenehmigung Enthornen jetzt verlängern

Bio-Betriebe: Ausnahmegenehmigung Enthornen jetzt verlängern

Erschienen in: LANDWIRT bio 01/2026

Vor dem Enthornen muss das Tier sediert werden.
Quelle: Vetta

Schlimme Hornverletzungen treten bei einem Großteil der Betriebe nicht auf, da sie entweder die Rinder enthornen oder hornlose Genetik in ihrer Herde einsetzen. Ausnahme sind dabei natürlich Demeter-Betriebe. Anderen Bio-Betrieben ist es zwar nicht erlaubt, routinemäßig zu enthornen. In der Praxis besitzen jedoch fast alle Betriebe eine Ausnahmegenehmigung, die beantragt bzw. verlängert werden muss. Die betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung gilt in Österreich generell für drei Jahre, bei den meisten Betrieben ist der Antrag deshalb noch bis Ende 2025 gültig. In Bayern gilt sie fünf Jahre lang, in Baden- Württemberg ist sie jährlich neu zu stellen. Für alle Bio-Betriebe gilt: Vor dem ersten Eingriff im neuen Jahr muss eine neue Genehmigung vorliegen. Kälber bis zu sechs Wochen dürfen von einer sachkundigen Person enthornt werden. Sind die Kälber zwischen sechs und acht Wochen alt, muss der Eingriff in Österreich von einem Tierarzt durchgeführt werden. Bei Rindern, die älter als acht Wochen sind, ist in Österreich eine Genehmigung für die Enthornung des Einzeltieres erforderlich. Für Deutschland gilt: Für Tiere ab sechs Wochen muss ein Antrag mit Angabe der Ohrmarkennummer und Unterschrift des Tierarztes eingereicht werden.

Info  

Jeder Landwirt ist eine „sachkundige Person“ und darf die Enthornung selbst durchführen. Allerdings muss der Tierarzt zum Sedieren immer auf den Betrieb kommen. Ob er anschließend auch die Enthornung durchführt, ist eine reine Kostenfrage.

Konkret begründen

Österreichische Betriebe gelangen über das Statistik Austria Portal zur Antragstellung „Betriebsbezogene Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Eingriffe“. Wählen Sie den jeweiligen Eingriff und die dazugehörige Begründung aus. Eine anschließende konkrete Begründung, weshalb auf den Eingriff derzeit nicht verzichtet werden kann, muss im Textfeld zusätzlich angegeben werden. Diese kann beispielsweise lauten:

  • Stallausführung ist für behornte Tiere ungeeignet (Tiere können sich am Fressgitter verletzen).
  • Beim Ein- und Austreiben der Tiere ist die Arbeitssicherheit nicht gegeben (ängstliche, aggressive oder gestresste Tiere), Gefahr für Landwirt und Betreuungspersonen.
  • Gefahr bei der Verladung (Viehtrieb, Schauen, Almauftrieb, Versteigerung).

Drucken Sie den Antrag als PDF aus, um ihn bei der Bio-Kontrolle vorweisen zu können. Die Genehmigung ist bis Ende 2028 gültig. Für Deutschland erhalten Sie die Anträge auf der Seite der zuständigen Institutionen und Behörden des Bundeslandes. Für Bayern ist dies die Landesanstalt für Landwirtschaft, in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien und in Niedersachsen das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Im Gegensatz zu Österreich ist die Antragsstellung in Deutschland kostenpflichtig. Die Gründe für das Ausstellen der Sondergenehmigung sind in Bayern bereits auf dem Vordruck ausgefüllt.

 

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