Schafe und ZiegenBis 15. Juli alle förderfähigen Tiere auftreiben!

Bis 15. Juli alle förderfähigen Tiere auftreiben!

Schafe und Ziegen müssen in der “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ einzeltierbezogen mit Angabe der Ohrmarke und den zugehörigen Stammdaten (Tierart, Geschlecht, Geburtsdatum) beantragt werden.
Quelle: Paul Loibner
Bei der mehrjährigen ÖPUL-Maßnahme “Almbewirtschaftung“ werden Almweideflächen gefördert, die an mindestens 60 Kalendertagen mit Rindern, Schafen, Ziegen, Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) und Neuweltkamelen (Lamas und Alpakas) bestoßen werden. Die Maßnahme “Tierwohl – Behirtung“ ist eine einjährige ÖPUL-Maßnahme. Zusätzlich muss an der Maßnahme „Almbewirtschaftung“ teilgenommen werden (Kombinationsverpflichtung). Optional ist ein Prämienzuschlag für Herdenschutzhunde möglich.

Auftriebsliste bis spätestens 15. Juli 2024 einreichen

Die “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ gilt als Zahlungsantrag für die Maßnahmen “Almbewirtschaftung“ und “Tierwohl – Behirtung“ und ist bis spätestens am 15. Juli 2024 online unter www.eama.at einzureichen. Detaillierte Informationen und Videoanleitungen zur Beantragung der Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste stehen unter www.ama.at/fachliche-informationen/almen-gemeinschaftsweiden/formulare-merkblaetter zur Verfügung. Korrekturen der “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“, die nach dem 15. Juli 2024 gesendet werden und zu einer Prämienausweitung führen würden, können nicht mehr für die Förderungsberechnung berücksichtigt werden. Für die Auszahlung können grundsätzlich nur jene Schafe, Ziegen, Equiden und Neuweltkamele berücksichtigt werden, die bis spätestens am 15. Juli 2024 erstmalig auf eine Alm aufgetrieben und gemeldet wurden. Rinder müssen ebenfalls bis spätestens am 15. Juli 2024 erstmalig auf eine Alm aufgetrieben und in diesem Fall bis spätestens am 29. Juli gemeldet werden.

Meldung von Schafen und Ziegen

Schafe und Ziegen müssen in der “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ einzeltierbezogen mit Angabe der Ohrmarke und den zugehörigen Stammdaten (Tierart, Geschlecht, Geburtsdatum) beantragt werden. Bei Mutterschafen und Mutterziegen ist zusätzlich anzugeben, ob es sich um gemolkene Tiere (Milchvieh) handelt. Die Meldefrist für den Auftrieb beträgt sieben Kalendertage. Wird die Meldefrist überschritten, werden maximal sieben Tage vor dem Meldedatum als Alpungstage für die 60-tägige Mindestalpungsdauer anerkannt. Das voraussichtliche Abtriebsdatum muss angegeben werden und beim Abtrieb innerhalb von sieben Kalendertagen bestätigt oder auf das tatsächliche Abtriebsdatum korrigiert werden.

Änderung ab 2024

Für Schafe und Ziegen, die am Heimbetrieb an der Maßnahme “Tierwohl – Weide“ teilnehmen, sind ab dem Antragsjahr 2024 am Heimbetrieb keine gesonderten Meldungen mehr für den Almauf- und Almabtrieb durchzuführen. Nur noch der endgültige Abgang vom Betrieb (z.B. im Fall von Verkauf, Verendung oder Schlachtung) ist zu melden. Die Abgangsmeldung vom Heimbetrieb bewirkt eine automatische Meldung des tatsächlichen Abtriebs des betroffenen Tieres in der Beilage “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ für die jeweilige Alm. Daher ist im Fall eines Verkaufs, bei dem das Tier auf der Alm nur den Besitzer/die Besitzerin wechselt ohne abgetrieben zu werden, eine erneute Auftriebsmeldung vom Alm-/Gemeinschaftsweidebetrieb mit der Betriebsnummer des neuen tierhaltenden Betriebs vorzunehmen.

Bestoßung während mindestens 60 Tagen

Eine Bestoßung durch die in der “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ angeführten Schafe, Ziegen, Equiden und Neuweltkamele sowie die in der “Alm-/Weidemeldung Rinder“ angeführten Rinder muss an mindestens 60 Tagen erfolgen. Das Auftriebsdatum zählt dabei zur Weidedauer dazu, der Abtriebstag wird nicht mehr als Weidetag angerechnet. Die 60-tägige Mindestweidedauer muss nicht durch eine durchgängige Bestoßung einer einzelnen Alm erreicht werden, sondern kann beliebig lange unterbrochen werden. Es können auch mehrere Almen nacheinander bestoßen werden. Werden Rinder, Schafe oder Ziegen auf mehrere Almen aufgetrieben, so wird die Prämie anteilig nach der Verweildauer auf die jeweilige Alm aufgeteilt.

Meldung höherer Gewalt

Als Fall höherer Gewalt können folgende Gründe anerkannt werden: Blitzschlag, Steinschlag, anzeigepflichtige Seuche, Naturkatastrophe, Wildtierriss, Präventivabtrieb Wolf, Präventivabtrieb Bär. Krankheit und Unfall (z.B. Absturz) gelten nicht als höhere Gewalt. Die Meldung von höherer Gewalt ist innerhalb von drei Wochen nach dem Zeitpunkt des Ereignisses vorzunehmen. Details über die beizulegenden Nachweise und weitere Einzelfälle können dem Merkblatt “Mehrfachantrag 2024“ unter www.ama.at/fachliche-informationen/mehrfachantrag/merkblaetter und dem Informationsblatt “Almen & Gemeinschaftsweiden“ unter www.ama.at/fachliche-informationen/almen-gemeinschaftsweiden/formulare-merkblaetter entnommen werden. Fälle höherer Gewalt von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen sind ohrmarkenbezogen unter www.eama.at in der “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ zu melden. Das Formular, zu finden unter www.ama.at/fachliche-informationen/almen-gemeinschaftsweiden/formulare-merkblaetter, ist unter www.eama.at hochzuladen.
Wenn es sich dabei um Tiere handelt, welche vom Heimbetrieb auch in die Maßnahmen “Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“, “Tierwohl – Weide“ oder “Tierwohl – Stallhaltung Rinder“ eingebracht wurden, muss zusätzlich zur Online-Meldung in der “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ eine separate Online-Meldung durch den Heimbetrieb an die AMA erfolgen, damit bei Anerkennung der höheren Gewalt die betroffenen Tiere auch für diese ÖPUL-Maßnahmen angerechnet werden können.Weitere detaillierte Informationen zu den geltenden Förderbedingungen der Maßnahmen “Almbewirtschaftung“ und “Tierwohl – Behirtung“ sowie zur Antragstellung sind in den jeweiligen Merkblättern unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter zu finden.

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