Mein BetriebUrlaub Am BauernhofDer Weg zum eigenen Kinderspielplatz

Der Weg zum eigenen Kinderspielplatz

Erschienen in: LANDWIRT 03/2026

Immer mehr Urlaub-am-Bauernhof-Betriebe erweitern ihr Portfolio um Kinderspielplätze.
Quelle: Trummer

Laut dem österreichischen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft stellen Familien mit Kindern einen Anteil von rund 62 % aller Gäste auf UaB-Betrieben dar. Damit steigen nicht nur die Anforderungen an die Zimmerausstattung. Es bedarf Möglichkeiten, die kleinen Gäste bei Laune zu halten. Spielplätze jeglicher Art und Weise eignen sich dafür besonders gut. Auf vielen Betrieben gehören sie deshalb zur „Pflichtausstattung“. Als Betreiber müssen Sie allerdings über gesetzliche Bestimmungen Bescheid wissen und diese penibel einhalten. Wir haben für Sie das Wichtigste zusammengefasst:

Klare Regeln

Geräte für den Spielplatz, wie Schaukeln und Rutschen, werden gern und oft vom Baumarkt ums Eck bezogen. Was für den Laien nach einem sicheren Spielgerät aussieht, stellt vor Gericht Fahrlässigkeit dar. Weder in Österreich noch in Deutschland gibt es eine bundeseinheitliche Regelung für den Betrieb von Spielplätzen. Jedes Bundesland legt die Gesetzgebung anders aus. In Österreich sind beim Bau, der Überprüfung sowie für verschiedene Dreh- oder Wippgeräte Ö-Normen einzuhalten. In Deutschland ist die Situation ähnlich. Hier regelt das Deutsche Institut für Normen (DIN) die Sicherheit von Spielgeräten und schreibt Standards vor. Was allerdings in beiden Ländern gilt: Mit dem Bau eines Spielplatzes werden Sie automatisch zu dessen Betreiber. Damit kommt Ihnen die Pflicht zu, Spielgeräte fachgerecht aufzustellen, geeignet anzuordnen und den Spielplatz mit den jeweils passenden Fallschutzböden auszustatten. Sie müssen zudem einen ordnungsgemäßen Zustand garantieren. Wartung, Instandhaltung und die Überprüfung der Spielgeräte dürfen nicht vernachlässigt werden. Hier ein kleiner Überblick über die Mindestanforderung gängiger Spielgeräte:

Klettergeräte

Da von Klettergeräten eine potenzielle Sturzgefahr ausgeht, darf der Zugang für Kleinkinder nicht erreichbar sein. Ein Bodenabstand von 40 cm reicht laut Gesetzgeber aus, damit der Einstieg für Kinder unter drei Jahren nicht möglich ist. Die mögliche Falltiefe darf nicht höher als 3 m sein. Ab einem Meter Fallhöhe muss ein Geländer montiert werden. Die Höhe des Geländers darf 60 cm nicht unter- bzw. 85 cm nicht überschreiten. Das Geländer muss dabei aber nur aus einem Querbalken bestehen. Ein Durchschlupfen soll noch möglich sein. Ist das Gerät höher als 2 m, müssen Sie eine Brüstung verbauen. Diese muss mindestens eine Bauarthöhe von 50 cm aufweisen. Vertikale Sprossen müssen ein Durchschlupfen verhindern.
Ab einer Gerätehöhe von 60 cm oder der Verwendung einer Kletterwand muss ein Fallschutzbereich eingerichtet werden. Der Boden muss dämpfend aufgebaut sein. Dafür eignet sich ein 40-cm-Hackschnitzelbett, das auf einer Schicht Drainageschotter ruht. Der Radius um das Gerät muss mindestens 1,5 m betragen.

Was der Artikel noch für Sie bereit hält:

  • Rechtliches zu Spielgeräten

  • Abgrenzungen

  • Haftung

  • Überprüfung und Instandhaltung

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