Schafe und ZiegenSchafDie Almwirtschaft in der neuen GAP

Die Almwirtschaft in der neuen GAP

Quelle: Foto: Ilan Ejzykowicz/shutterstock.com

Im September erfolgte die finale Genehmigung des GAP-Strategieplans. Nachdem etwa jedes vierte Schaf und jede achte Ziege den Sommer auf den rund 8.000 heimischen Almen verbringt, haben die Alm-Fördermaßnahmen in der neuen GAP für viele Schaf- und Ziegenhalter eine große Bedeutung. Erfreulich ist, dass ab 2023 etwa fünf Millionen Euro mehr für die Almen zur Verfügung stehen. Das Fördermodell bleibt für die Almwirtschaft, bestehend aus den tier- und flächenbezogenen Direktzahlungen, der Alm-Ausgleichszulage und dem ÖPUL, ähnlich dem der jetzigen Periode. In der ersten Säule wird die tierbezogene „gekoppelte Almprämie“ deutlich erhöht. Dies war eine der zentralen Forderungen der almwirtschaftlichen Interessenvertretung. Allerdings müssen ab 2023 aufgrund einer Forderung der Europäischen Kommission auch Schafe und Ziegen einzeltierbezogen mit Ohrmarken gekennzeichnet und gemeldet werden. Für gealpte Mutterschafe wird zukünftig eine gekoppelte Prämie von 100 Euro pro Hektar ausbezahlt. Jedoch fällt die gekoppelte Zahlung für sonstige Schafe und Ziegen weg. Die Ausgleichszulage ist insbesondere für Bauern in extremen Lagen ein unverzichtbarer Teil des Einkommens. Nachdem sich das Berechnungsschema dafür über die Jahre hin bewährt hat, gibt es diesbezüglich kaum Änderungen. Es wird auch zukünftig eine eigene Alm-Ausgleichszulage für die auftreibenden Betriebe geben, die auf Basis der Erschwernispunkte der Heimbetriebe berechnet wird. In der neuen Periode der GAP wird es im ÖPUL zwei getrennte Maßnahmen speziell für den Sektor Almwirtschaft geben. Die mehrjährige Maßnahme „Almbewirtschaftung“ setzt unter anderem voraus, dass im ersten Antragsjahr auf der Alm mindestens drei Hektar Almweidefläche mit drei Großvieheinheiten (GVE) oder mehr über 60 Tage von Rindern, Schafen, Ziegen, Pferden oder Neuweltkameliden bestoßen werden. Außerdem darf kein Pflanzenschutz, Mineraldünger oder almfremde Gülle/Jauche eingesetzt werden. Die Viehbesatzobergrenze liegt bei zwei GVE pro Hektar, wobei nur Tiere, die länger als 60 Kalendertage auf der Alm sind, berücksichtigt werden. Die Prämienhöhe liegt je nach Erreichbarkeit der Almflächen bei 40, 60 oder 80 Euro pro Hektar – maximal wird ein Hektar pro GVE gefördert.

Freiwillig: Naturschutz auf der Alm

Neu ist die freiwillige Zusatzoption „Naturschutz auf der Alm“. Besonders extensive Schaf- und Ziegenalmen könnten davon profitieren. Durch Beibehaltung oder Neueinführung eines Weide- und/oder Dünge- und Biotopmanagements kann die Prämie je nach Aufwand aufgestockt werden. Voraussetzung ist eine entsprechende Projektbestätigung, die von Länder-Beauftragten nach einer Besichtigung vor Ort ausgestellt wird, der Besuch einer vierstündigen Weiterbildungsveranstaltung sowie ein maximaler Tierbesatz von 1,5 RGVE pro Hektar. Im Rahmen der ÖPUL Maßnahme „Tierwohl-Behirtung“ soll der Aufwand für die Behirtung gealpter Weidetiere zu einem Teil abgegolten werden. Die Maßnahme kann optional beantragt werden, wobei dann nur eine einjährige Verpflichtung zur Einhaltung der Auflagen besteht. Vorausgesetzt wird bei der Behirtungsprämie, dass die Almweidetiere mindestens 60 Tage täglich ordnungsgemäß versorgt werden und eine geeignete Übernachtungsmöglichkeit für das Almpersonal vorhanden ist. Pro Hirte sind maximal 50 GVE förderfähig, wobei die Prämie gestaffelt ist. Für die ersten 20 GVE liegt der Fördersatz bei 75 Euro pro GVE, wobei es für Milchvieh einen Zuschlag (Kühe, Schafe, Ziegen) von 140 Euro pro GVE gibt. Ab der 21. GVE liegt die Prämie bei 25 Euro pro GVE, der Milchviehzuschlag bei 100 Euro pro GVE. Sollte die Alm mit über 50 GVE bestoßen sein und ein weiterer Hirte zur Verfügung stehen, beginnt die Staffelung der Prämie wieder von vorne. Es besteht eine Kombinationsverpflichtung mit der Maßnahme Almbewirtschaftung. Neu ist, dass Herdenschutzhunde auf der Alm mit je 700 Euro pro Hund und Almsaison für maximal fünf Hunde pro Alm gefördert werden. Diese freiwillige Zusatzoption wurde auf Wunsch der Europäischen Kommission (EK), laut derer Herdenschutzmaßnahmen im GAP-Strategieplan verankert werden müssen, ergänzt.

 

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