In einem Gerichtsverfahren standen sich ein Verein und ein Landwirt als dessen Vereinsmitglied gegenüber. Der Verein vergibt Grundflächen an Mitglieder und andere Personen, die diese Flächen bewirtschaften. Der Verein hat mit der Grundeigentümerin einen Vertrag. Die betroffene Fläche bewirtschaftete der Landwirt seit 2004. Eine konkrete Vereinbarung hinsichtlich der „Dauer des Pachtvertrags“ gab es nicht. Der Landwirt baute darauf Kräuter, Mais, Soja und Getreide an. Der Verein teilte dem Bauern mit, dass er die Fläche bis 31. Dezember 2021 zurückstellen müsse. Dieser weigerte sich. Er forderte – gestützt auf das Landpachtgesetz – die Verlängerung des zwischen ihm und dem Verein abgeschlossenen Pachtvertrags bis 31. März 2027. Er habe auf unbestimmte Zeit gepachtet, die Beendigung des Vertrags sei ihm unzumutbar, weil die Fläche für seinen Gärtnereibetrieb wesentlich sei und deren Verlust seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit stark einschränke. Sein Interesse an einer Verlängerung des Pachtvertrags überwiege die Interessen des Vereines wesentlich. Der Verein beantragte die Abweisung dieses Antrags und wendete ein, nur Generalpächter der Fläche zu sein. Die Grundeigentümerin habe sie bereits von ihm zurückverlangt, weil sie diese benötige. Im Fall der nicht zeitgerechten Rückstellung drohten dem Verein hohe Schadenersatzzahlungen. Die Rückstellung der Flächen liege im öffentlichen Interesse, die Grundeigentümerin habe bereits
ein Enteignungsverfahren eingeleitet. Das öffentliche Interesse an der Schaffung eines zukunftsorientierten, klimafreundlichen, öffentlichen Verkehrsangebots überwiege das Interesse des Pächters an der Fortsetzung des Landpachtvertrags.
Der Oberste Gerichtshof entschied: Nach dem Landpachtgesetz kann der Verpächter den Vertrag unter anderem dann auflösen, wenn eine von vornherein schriftlich und bestimmt als Grund für die Beendigung des Landpachtvertrages bezeichnete Tatsache eingetreten ist, die in Bezug auf die Beendigung des Landpachtvertrages für den Verpächter als wichtig und bedeutsam anzusehen ist. Im beurteilten Fall fehle es an einem derartigen ausreichenden, schriftlichen Grund. Die Interessensabwägung habe nur zwischen den Vertragsteilen selbst stattzufinden. Diese könne hier nicht zu Gunsten des Antragstellers ausschlagen. Er habe insgesamt 80 ha zur Verfügung; auf die strittige Fläche entfielen davon nur etwa 8 %. Die Weiterführung seines Unternehmens sei ihm ohne diese Fläche problemlos möglich. Der Landwirt habe das Grundstück 20 Jahre lang genutzt, was die Richtpachtzeit von zehn Jahren weit übersteige. Die Beurteilung des Rekursgerichts, die Interessen des Pächters an der Vertragsverlängerung würden jene des Verpächters an seiner Beendigung überwiegen, sei daher zu korrigieren. Der Vertrag wurde also nicht mehr verlängert. Der Landwirt musste die (Gerichts-)Kosten tragen.
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