In Bayern gibt es keine roten und gelben Gebiete mehr – zumindest vorerst. Für Landwirte bedeutet das ab sofort: Auf allen Flächen in Bayern müssen die gleichen Regeln der Düngeverordnung eingehalten werden. So dürfen ab der kommenden Saison alle Haupt- und Zwischenfrüchte in den ehemaligen roten Gebieten bedarfsgerecht gedüngt werden. Die Reduzierung des Stickstoffeinsatzes um 20 % gegenüber dem Düngebedarf ist nicht mehr nötig.
Hintergrund der Änderung ist eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtshofs. Vor diesem hatten bayerische Landwirte geklagt, deren Flächen in Nitrat-belasteten Gebieten (rot) oder in der Nähe eines eutrophierten Gewässers (gelb) liegen. Die Landwirte argumentierten, die Ausführungsverordnung des Freistaats verletze ihre Grundrechte auf Eigentum und Berufsfreiheit. Zudem sei die Gebietsausweisung anhand des Messstellensystems fehlerhaft. Dem gab das Gericht nun in letzter Instanz recht.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu den roten Gebieten
Die Richter entschieden: Die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundrechts auf Eigentum und Berufsfreiheit. Aus der bundesweiten Düngeverordnung ergebe sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit, wo rote und gelbe Gebiete auszuweisen seien. Da sich diese Entscheidung auf die bundesweit geltende Düngeverordnung bezieht, könnte sie auch Auswirkungen auf andere Bundesländer haben.
Nun ist die Bundesregierung gefordert. Sie muss die grundlegenden Vorgaben für die Ausweisung roter Gebiete neu regeln. Das müsse in einer Rechtsnorm mit Außenwirkung geschehen. Dazu gehören laut den Richtern insbesondere die Anforderungen an die Messstellendichte, die Art des für die Abgrenzung von unbelasteten und belasteten Gebieten anzuwendenden Verfahrens und die Frage, ob und in welchem Maße Flächen im Randbereich einbezogen werden.
Eigentlich wollte Bayern zum Ende des Jahres neue rote Gebiete festlegen. Dieses Verfahren wird nun gestoppt. Das bayerische Landwirtschaftsministerium appelliert in einer Stellungnahme an die Betriebe, zusätzlich zu den rechtlichen Mindestvorgaben weiterhin die erforderlichen Maßnahmen zum bestmöglichen Schutz des örtlichen Grund- und Oberflächenwassers umzusetzen.
Die Ziele der Nitratrichtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie müssten schließlich auch unabhängig von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erreicht werden.
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