Bauernsprecher Hans MeisterDürfen Landwirte rund um die Uhr arbeiten?

Dürfen Landwirte rund um die Uhr arbeiten?

Erntezeit ist Stresszeit. Alles muss gedroschen, gehäckselt und eingebracht werden. Die eingebrachte Ernte muss weiterverarbeitet, die Felder geackert und neu bestellt werden. Das Wetter sitzt im Nacken, das Tageslicht bleibt immer kürzer, vieles verlagert sich in den Abend und auch in die Nacht. Das freut die angrenzenden Nachbarn nicht immer.

Alleinstehende Gehöfte kennen dieses Problem weniger. Anders ist das im Dorf, in Wohngegenden und verbauten Gebieten. Da gibts schnell Aufregung, wenn sich jemand gestört fühlt.

Ein Leser aus der Steiermark fragt mich: „Herr Meister ich möchte Sie fragen, darf man um ein Uhr in der Nacht Mäharbeiten neben einer Siedlung durchführen? Der Traktor ist hell beleuchtet mit Led und zwei Drehleuchten, die am Feld eingeschaltet sind.

Gibt es im Rahmen der Landund Forstwirtschaft keine Nachtruhe?“

Landesgesetze und Gemeindeverordnungen

Rechtliche Grundlage für die Beantwortung dieser Frage sind die Landesgesetze, die zwar je Bundesland unterschiedlich sind, aber in den Kernaussagen ähnlich. Auch Gemeinden können eigene Lärmschutzverordnungen erlassen.

Gemäß dem Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung wer in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt. Diese Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion – mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.

Voraussetzung für die Strafbarkeit nach dieser Bestimmung ist somit einerseits die Erregung störenden Lärms und andererseits die Verursachung in ungebührlicher Weise.

  • Störend: Um störend zu sein, muss der Lärm seiner Art und (oder) Intensität nach geeignet sein, das Wohlbefinden normalempfindender Menschen zu beeinträchtigen. Die Feststellung einer tatsächlich eingetretenen Störung ist nicht nötig. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich bestimmte Personen gestört fühlen. Es ist ein objektiver Maßstab unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten, und nicht nach Ö-Normen oder Flächenwidmungen vorzunehmen.
  • Ungebührlich: Zum zweiten Merkmal, der Ungebührlichkeit, ist auszuführen, dass ein gewisses Maß von Lärm, auch wenn es als störend empfunden wird, geduldet werden muss. Störender Lärm ist dann als ungebührlich erregt anzusehen, wenn er durch ein Verhalten ausgelöst wurde, welches die nötige und zumutbare Rücksichtnahme auf seine Umwelt vermissen lässt.
  • Nachtruhe: Es gibt in der Steiermark keine besonderen landesgesetzlichen Bestimmungen über die Nachtruhe, wann zum Beispiel ein Anspruch auf Nachtruhe anzunehmen ist. Gemeinden können jedoch eine eigene Lärmschutzverordnung erlassen.
  • Landwirtschaftliche Tätigkeiten: Wenn zum Beispiel (z.B.) ein Landwirt um ein Uhr nachts lärmende Tätigkeiten mit seinem Traktor verrichtet, so wäre dieser Lärm dann nicht ungebührlich, wenn dies aus sachlichen Gründen nicht anders möglich war, z.B. weil die Maschine über den Maschinenring nur zu dieser Zeit einsatzbereit war und ansonsten die Ernte verderben würde oder wenn z.B. in den Sommermonaten eine Spritzung auf Grund der Temperatur nur in den Abendstunden möglich ist.

Eine Nachtruhe gibt es für Landwirte nur, wenn die Gemeinde eine eigene Lärmschutzverordnung erlassen hat.

Die jeweilige Gemeinde entscheidet also, WANN und WELCHE Einschränkungen diesbezüglich bestehen. Auch wenn in solchen Lärmschutzverordnungen die Landwirtschaft oft ausgenommen ist, sind derartige Streitigkeiten unangenehm und störend.

Überall dort, wo die Raumordnung nicht funktioniert, wo Wohnräume zu nahe an Höfe herangerückt sind, nehmen die Probleme um Ruhezeiten zu. Desto wichtiger ist eine vernünftige Raumordnung. Vorbeugen ist besser als streiten.

Sie wollen uns Ihre Meinung zum Thema sagen? Schreiben Sie uns:

hans.meister@landwirt-media.com, Tel.: 0043 316/821636-167, Fax: DW 151

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