Auf Ackerflächen gelten im Rahmen des ÖPUL sowie der Ausgleichszulage grundsätzlich Vorgaben zum sachgerechten Anbau, zur ordnungsgemäßen Pflege sowie zur Ernte und zum Abtransport des Erntegutes auf zumindest 85 % des jeweiligen Schlages.
Kann die Ernte aufgrund höherer Gewalt oder anderer bewirtschaftungsverändernder Umstände nicht erfolgen, ist normalerweise eine einzelbetriebliche Meldung mit entsprechenden Nachweisen über das Portal eAMA erforderlich.
Automatische Anerkennung höherer Gewalt in besonders betroffenen Gebieten
Für besonders von der Dürre betroffene Gebiete in Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich und Wien wird die Wettersituation 2026 automatisch als höhere Gewalt anerkannt. Ist aufgrund der Dürre kein erntbarer Bestand vorhanden, entfällt die Verpflichtung zur Ernte und zum Verbringen des Erntegutes auf zumindest 85 % des Schlages. Die Prämien für ÖPUL und Ausgleichszulage werden dennoch gewährt.
Die Regelung gilt für Ackerkulturen, die üblicherweise erst im Spätsommer oder Herbst geerntet werden und besonders unter Hitze und Niederschlagsmangel leiden. Betroffene Betriebe müssen in den folgenden Bezirken keine einzelbetriebliche Meldung einbringen:
Burgenland: alle Bezirke
Niederösterreich: Amstetten, Baden, Bruck an der Leitha, Gänserndorf, Gmünd, Hollabrunn, Horn, Korneuburg, Krems an der Donau (Stadt), Krems-Land, Melk, Mistelbach, Mödling, Neunkirchen, St. Pölten (Land), St. Pölten (Stadt), Scheibbs, Tulln, Waidhofen an der Thaya, Wiener Neustadt (Land), Wiener Neustadt (Stadt) und Zwettl.
Oberösterreich: Eferding, Grieskirchen, Kirchdorf, Linz (Stadt), Linz-Land, Perg, Steyr (Stadt), Steyr-Land, Urfahr-Umgebung, Wels (Stadt) und Wels-Land.
Wien: alle Bezirke.
Ausnahmen bei der Begrünung
Für die ÖPUL-Maßnahmen „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“, „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“ sowie „Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen“ ist grundsätzlich eine flächendeckende Begrünung erforderlich.
Aufgrund der trockenen Witterung wird heuer jedoch keine Beanstandung ausgesprochen, wenn die Begrünung ordnungsgemäß angelegt wurde, der Feldaufgang aber keine ausreichende Flächendeckung erreicht oder Ausfallgetreide wegen mangelnder Keimbedingungen mehr als 50 % der Fläche einnimmt. Diese Situation wird österreichweit automatisch als höhere Gewalt anerkannt. Eine Meldung ist nicht erforderlich.
Begrünungsvarianten rechtzeitig anpassen
Bei der ÖPUL-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ stehen sieben Begrünungsvarianten zur Verfügung, die sich vor allem durch den Anlage- und Umbruchszeitpunkt unterscheiden.
Betriebe, die die Begrünungsvariante 1 oder 2 im Mehrfachantrag 2026 beantragt haben oder noch beantragen möchten, müssen die Begrünung bis spätestens 5. August beziehungsweise 10. August anlegen.
Ist dies aufgrund der Trockenheit nicht möglich, müssen die beantragten Varianten im Mehrfachantrag 2026 rechtzeitig geändert oder gestrichen werden. Streichungen oder Reduzierungen sind vorzunehmen, sobald feststeht, dass die Begrünung auf dem beantragten Schlag nicht angelegt werden kann.
Beispielsweise muss eine beantragte Begrünungsvariante 2, die nicht fristgerecht bis spätestens 5. August 2026 angelegt werden kann, im Mehrfachantrag 2026 gestrichen oder auf eine Variante mit späterem Anlagetermin geändert werden.
Weitere Informationen
Informationen zur Anerkennung höherer Gewalt sowie zu weiteren Fällen sind im Merkblatt „Mehrfachantrag 2026“ auf www.ama.at/fachliche-informationen/mehrfachantrag/merkblaetter verfügbar. Erläuterungen zu den Förderverpflichtungen der einzelnen ÖPUL-Maßnahmen finden sich in den Maßnahmeninformationsblättern unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/merkblaetter.
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