Schafe und ZiegenEnthornen und kupieren: Anträge nicht vergessen!

Enthornen und kupieren: Anträge nicht vergessen!

Das Enthornen (Zerstören der Hornanlage) von weiblichen Kitzen für die Nutzung als Milchziegen ist bis zu einem Alter von vier Wochen durch einen Tierarzt erlaubt.
Quelle: Leopold Podstatzky

Wann sind Eingriffe erlaubt?

Einige Eingriffe bei Bio-Tieren sind grundsätzlich verboten. Sie dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie:

  • die Gesundheit,

  • das Wohlbefinden oder

  • die Hygiene der Tiere verbessern

oder wenn die Sicherheit der arbeitenden Personen sonst gefährdet wäre. Für bestimmte Eingriffe ist eine betriebsspezifische Ausnahmegenehmigung nötig. Diese wird im Veterinär Informations System (VIS) beantragt.

Welche Eingriffe brauchen eine Genehmigung?

Eine Ausnahmegenehmigung ist nötig, wenn ein Betrieb folgende Eingriffe bei Bio-Tieren durchführen möchte:

  • Enthornen von weiblichen Kitzen (zukünftige Milchziegen)
    bis zu einem Alter von 4 Wochen, nur durch einen Tierarzt.

  • Enthornen von Kälbern
    – bis zum Alter von 6 Wochen durch eine sachkundige Person
    – bis zum Alter von 8 Wochen durch einen Tierarzt.

  • Kupieren (Kürzen) der Schwänze von weiblichen Lämmern,
    die für die Nachzucht bestimmt sind, bis zum Alter von 7 Tagen, durch eine sachkundige Person – aber nur, wenn ein Tierarzt die betriebliche Notwendigkeit bestätigt.

Antragstellung im VIS

Die Anträge können nur online über das Veterinär Informations System (VIS) eingereicht werden. Der Zugang erfolgt mit Benutzername und Passwort. Wenn noch kein Zugang besteht, können neue Zugangsdaten über den Link „VIS Web Zugriffsdaten“ beantragt werden.

Die Informationen stammen von der Landwirtschaftskammer Oberösterreich.

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