Wolf in Vorarlberg erlegt

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Der Wolf wurde am Tag des ersten Risses freigegeben und zwei Tage später bereits erlegt.
Quelle: Krickl

Der Abschuss erfolgte im Rahmen der geltenden rechtlichen Bestimmungen des Landes. Anlass für die Freigabe waren bestätigte Nutztierrisse auf einer Alm im Montafon. Der erste Vorfall ereignete sich am Sonntag, 2. August 2026. An diesem Morgen entdeckte ein Alphirte auf einer Alpe im Gemeindegebiet von Tschagguns (Tilisunatal) ein etwa eineinhalb Jahre altes Jungrind, das nach Begutachtung durch die Amtssachverständigen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einem Wolf gerissen wurde. Noch am selben Tag erließ das Land Vorarlberg eine Maßnahmenverordnung zur Entnahme des Wolfs. In der darauffolgenden Nacht auf Montag kam es zu einem weiteren Vorfall im Gauertal. Nach Angaben des Landes dürfte derselbe Wolf:

  • einen Esel so schwer verletzt haben, dass er notgeschlachtet werden musste und
  • ein etwa zehn Monate altes Kalb so schwer verletzt haben, dass auch dieses notgeschlachtet werden musste.
  • Außerdem wurde mindestens ein weiteres Rind als betroffen gemeldet bzw. vermisst. Das Land geht davon aus, dass der Wolf auch für diesen Schaden verantwortlich war.

Wolf zwei Tage nach Riss erlegt

Nach der Bewertung der zuständigen Behörden wurden die Voraussetzungen für eine Entnahme des Wolfs als erfüllt angesehen. Für die betroffenen Almbauern bringt die Erlegung des Wolfs zunächst eine Entlastung. Gerade in der Alpungszeit stellen Wolfsrisse für viele Betriebe nicht nur einen wirtschaftlichen Schaden dar, sondern bedeuten auch erheblichen Mehraufwand bei der Tierkontrolle sowie eine hohe emotionale Belastung für die Tierhalter. Die Diskussion über den Umgang mit dem Wolf bleibt jedoch bestehen. Während die Landwirtschaft praktikable Möglichkeiten zum Schutz der Weidetiere und rasches Handeln bei Schadwölfen fordert, verweisen Naturschutzorganisationen auf den Schutzstatus des Wolfs und mahnen einen restriktiven Umgang mit Abschüssen ein.

Mit der Anpassung des europäischen Schutzstatus des Wolfs haben die Mitgliedstaaten und Bundesländer zuletzt größere Spielräume im Wolfsmanagement erhalten. Dennoch bleibt jede Entnahme an gesetzliche Voraussetzungen und behördliche Verfahren gebunden.

 

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