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EU-Umweltausschuss stimmt NZT-Gesetz zu

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Quelle: Edegger

Mehr als ein halbes Jahr nach der Trilog-Einigung auf das Gesetz zur Deregulierung der Neuen Züchtungstechniken (NZT) hat der Umweltausschuss im Europaparlament in zweiter Lesung sein Plazet gegeben. Das Ergebnis der Abstimmung war eindeutiger, als von manchen Kreisen erhofft worden war. Für die Verordnung haben am Montag (15.6.) 56 Ausschussmitglieder gestimmt, dagegen waren 32 Abgeordnete. Es gab eine Enthaltung.

Finale Entscheidung am Mittwoch

Damit wurde auch nicht mehr detailliert über die zuvor eingereichten 37 Änderungsanträge entschieden. Die finale Entscheidung wird nun also wie geplant am Mittwoch (17.6.) im Plenum fallen. Sollte auch hier eine hinreichende Mehrheit ohne weitere Änderungen hinter dem Trilog-Kompromiss stehen, kann das Gesetz zeitnah in Kraft treten. Der Rat hatte bereits im April sein Einverständnis gegeben.

Markteintritt wird geprüft

Rat und Parlament hatten sich im Dezember darauf verständigt, dass durch neue genomische Techniken hergestellte Pflanzen der sogenannten Kategorie 1 den Sorten aus konventioneller Züchtung gleichgestellt werden. Die nationalen Behörden müssen künftig vor Markteintritt prüfen, ob Pflanzen zu dieser Kategorie gehören. Entsprechende Nachkommen müssen jedoch nicht kontrolliert werden.

Keine Kennzeichnungspflicht für die Mehrheit der NZT-Produkte

Pflanzen der Kategorie 1 und daraus hergestellte Produkte müssen in der Regel nicht gekennzeichnet werden. Das hatte auch die Europäische Kommission so vorgeschlagen. Ausnahmen sollen allerdings für Saatgut und anderes pflanzliches Vermehrungsmaterial gelten. Hier wird eine Kennzeichnung Pflicht. Dadurch soll es den Marktteilnehmern ermöglicht werden, eine von NZT-Erzeugnissen freie Lieferkette sicherzustellen.

Bestimmte Merkmale werden von der Kategorie 1 ausgeschlossen

Zudem soll es eine Ausschlussliste von Merkmalen geben. Erzeugnisse mit dort definierten Eigenschaften werden nicht in die Kategorie 1 aufgenommen. Dazu zählen unter anderem Herbizidtoleranz und die Fähigkeit von Pflanzen, insektizide Substanzen selbst zu erzeugen. Dies trifft bekanntermaßen auf eine Reihe von Pflanzen zu, die zu den gentechnisch veränderten Organismen (GVO) gezählt werden.

Anders als von der Kommission ursprünglich beabsichtigt, müssen solche Pflanzen zukünftig in die Kategorie 2 der Verordnung eingruppiert werden. Sie unterliegen somit weiterhin der Zulassung, Rückverfolgbarkeit und Überwachung.

Kennzeichnungspflicht für Kategorie 2

Als Kategorie-2-Pflanzen werden grundsätzlich solche mit „komplexeren oder weniger naturäquivalenten Genomveränderungen“ zusammengefasst. Konkret bedeutet dies, dass selbige unter die bestehenden Anforderungen der GVO-Gesetzgebung fallen. Darin eingeschlossen ist die bereits obligatorische Produktkennzeichnung.

Die künftige Verordnung enthält zudem optionale Koexistenzmaßnahmen. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen können, um das unbeabsichtigte Vorkommen von NZT-2-Pflanzen und anderen Produkten zu vermeiden.

Bei NZT-1-Verunreinigungen kein Verstoß gegen Ökoverordnung

Im ökologischen Landbau sollen wie bisher keine NZT-Pflanzen zulässig sein. Technisch unvermeidbare Vorkommen von Pflanzen der Kategorie 1 sollen jedoch keinen Verstoß gegen die Vorschriften der EU-Ökoverordnung darstellen. Die Kommission will prüfen, ob diese Verordnung für Biobetriebe administrative, wirtschaftliche oder praktische Belastungen mit sich bringt.

Zum Umgang mit Patenten sollen offene Fragen künftig durch die EU-Biotechnologierichtlinie gelöst werden. Züchter, die die Registrierung einer NZT-Pflanze oder eines NZT-Produkts der Kategorie 1 beantragen, müssen künftig Informationen zu allen bestehenden oder angemeldeten Patenten einreichen. Diese Informationen müssen in einer öffentlichen Datenbank hinterlegt werden.

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