ForstForststraßen: Geregelter Bau in Deutschland

Forststraßen: Geregelter Bau in Deutschland

Quelle: Robert Kneschke/shutterstock.com

Forstwege erschließen den Wald und machen ihn damit erst richtig nutzbar. Allerdings darf man sie nicht einfach nach eigenem Gutdünken anlegen. Informieren Sie sich daher, was beim forstlichen Wegebau erlaubt ist und was nicht, bevor Sie ein neues Erschließungsprojekt in Angriff nehmen. In Bayern ist die forstrechtliche Seite im Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) geregelt, für Baden-Württemberg gilt das Waldgesetz für Baden-Württemberg (LWaldG).

Was beachten, wer ist zuständig?

Als Waldwege nach dem BayWaldG gelten Forstwege und die dazugehörigen Anlagen wie Wendemöglichkeiten, Holzlagerplätze, Lagerstreifen, Brücken oder Stützmauern. Wenn der Waldwegebau bedarfsgerecht und naturschonend erfolgt, stellt dieser im Freistaat in der Regel keinen naturschutzrechtlichen Eingriff dar. Die Walderschließung gilt in Bayern dann als naturschonend, wenn sie sich nicht ausschließlich an maschinellen Erfordernissen ausrichtet, sondern alle Funktionen des Waldes ausreichend berücksichtigt. Trifft das auf Ihr Wegebauprojekt zu und fällt es nicht unter eine ganze Reihe von Ausnahmen, ist daher weder eine forstrechtliche noch eine naturschutzrechtliche Genehmigung notwendig. Die forstrechtliche Ausnahme: Im Schutzwald gilt die Bereitstellung von

Was der Artikel noch bereithält:

  • Gesetzeslage in Bayern und Baden-Württemberg
  • Bundesnaturschutzgesetz
  • Was Sie naturschutzrechtlich beachten sollten
  • u.v.m.

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