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Hallo Frau Schmitt,
in Ihrem Fall ist höchstwahrscheinlich die automatische Umwandlung von Ackerland zu Dauergrünland nach der gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP) in Kraft getreten .
Die besagt: Wenn ein Acker fünf Jahre in Folge ausschließlich als Grünland genutzt und nie umgebrochen wird, erhält er den Status “Dauergrünland”. Und damit gehen ein Wertverlust und somit geringere Pachtpreise einher.
Wenn Sie diese Fläche wieder zum Acker umbrechen möchten, ist eine Genehmigung nötig (Umwandlungsverbot von Dauergrünland). Die gibt es allerdings meist nur dann, wenn sie an anderer Stelle als Ersatz Ackerflächen zu Grünland umwidmen. Eine Ausnahme ist Dauergrünland, das nach dem 01.01.2021 entstand. Ein Umbruch dieser Flächen braucht gemäß GAP-Konditionalitäten Gesetz §6 keine Genehmigung, muss aber bei der Behörde angezeigt werden.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof 2017 (LwZR 4/16) in einem ähnlichen Fall entschieden: ein Pächter muss mit entsprechenden Maßnahmen (z.B. Umbruch alle 5 Jahre und Neueinsaat) dafür sorgen, dass die Fläche den Ackerstatus nicht verliert. Ansonsten kann der Besitzer Schadensersatz einfordern. Allerdings stand in diesem Fall auch im Pachtvertrag explizit, dass es sich um “Ackerland” handelt. Das scheint bei Ihnen nicht der Fall zu sein. Aber gibt es ja diese handgeschrieben Liste. Hier ist wahrscheinlich entscheidend, ob diese dem Pächter auch vorliegt und ob dort die Flurnummern und die Nutzung der jeweiligen Grundstücke aufgeführt sind. Bzw. wer vor 20 Jahren die Flächen bewirtschaftet hat und wann die 5-Jahres-Frist abgelaufen ist. So heißt es im Gerichtsurteil auch: Der BGH schließt ein Mitverschulden des Verpächters nicht aus. Dies könne der Fall sein, wenn er die drohende Entstehung als Dauergrünland hätte erkennen können und einen entsprechenden Hinweis an den Pächter unterlasse. Das setzte in aller Regel aber voraus, dass der Verpächter selber auch Landwirt ist und sich mit der Materie auskennt.
Informationen über Ihre Flächen und deren Status können Sie normalerweise beim zuständigen Landwirtschaftsamt einholen (https://www.wibank.de/resource/blob/wibank/306096/b4ab49174b1c6776132945616bb9dea2/halm2-bewilligungsstellen-data.pdf). Ob eine Herausgabe den Pächter betreffend aus Datenschutzgründen möglich ist, kann ich leider nicht sagen.
Bitte beachten Sie: Dies ist keine verbindliche Rechtberatung der LANDWIRT Agrarmedien, sondern lediglich eine persönliche Einschätzung meinerseits. Um Klarheit zu schaffen wenden Sie sich am besten an einen Rechtsanwalt.