In Frankreich mehren sich die Anzeichen dafür, dass das Neonikotinoidverbot in absehbarer Zeit gelockert werden könnte. Eine Gruppe von Senatoren um den republikanischen Abgeordneten Laurent Duplomb hat einen entsprechenden Gesetzentwurf erarbeitet und dem Staatsrat (Conseil d’Etat) zur Prüfung vorgelegt. Die Einrichtung fungiert als oberstes Verwaltungsgericht und berät die Regierung in Rechtsfragen. Nach Einschätzung der Juristen sind die angepeilten Ausnahmeregelungen für Acetamiprid und Flupyradifuron im Grundsatz möglich, auch wenn für eine rechtssichere Umsetzung noch Nachbesserungen angeregt werden. Flupyradifuron ist kein Neonikotinoid, fällt aufgrund seines ähnlichen Wirkungsmechanismus aber trotzdem unter das Verbot.
Mit der Gesetzesänderung soll unter bestimmten Bedingungen der Einsatz der beiden Wirkstoffe in Kulturen von Zuckerrüben, Äpfeln, Haselnüssen und Kirschen ermöglicht werden. Der Entwurf sieht die Möglichkeit einer dreijährigen, nicht verlängerbaren Ausnahme für die Behandlung von Zuckerrübensaatgut mit Flupyradifuron vor. Ebenfalls den Rübenbauern zugutekommen soll eine einjährige Ausnahme für die Anwendung von Acetamiprid und Flupyradifuron auf dem Feld.
Den Erzeugern von Äpfeln, Haselnüssen und Kirschen soll es ebenfalls ermöglicht werden, beide Substanzen auf Basis einer einmaligen dreijährigen Ausnahmegenehmigung zu nutzen. Alle Ausnahmen sollen jeweils nur genutzt werden können, wenn ernsthafte Schäden drohen und keine tragfähigen Alternativen zur Verfügung stehen. Um die Umweltverträglichkeit sicherzustellen, sind Auflagen für die Anwendung vorgesehen. Dazu zählen beispielsweise Vorgaben für den Anbau von für Bestäuberinsekten attraktiven Pflanzen sowie Maßnahmen zur Verringerung von Abdrift.
Regionale Ausnahmegenehmigungen
Nachgebessert werden muss laut dem Staatsrat unter anderem in Bezug auf die Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips. Den Juristen fehlt im Entwurf eine angemessene Risikobewertung vor Erteilung der Ausnahmen für die Beizung von Rübensaatgut und den Einsatz der beiden Wirkstoffe in Dauerkulturen. Empfohlen wird daher, vor einer Entscheidung die Anforderung eines wissenschaftlichen Gutachtens verpflichtend zu machen. Klargestellt werden sollte laut den Juristen zudem, dass die zu gewährenden Ausnahmen nur dann Bestand haben können, wenn voraussichtlich keine erheblichen Risiken für Gesundheit und Umwelt zu erwarten sind.
Änderungsbedarf besteht aus Sicht des Staatsrates auch hinsichtlich einer Regionalisierung der Ausnahmegenehmigungen. Die Rechtmäßigkeit einer Ausnahme hänge auch ohne spezifische gesetzliche Bestimmungen von einer ernsthaften Produktionsgefährdung ab, die zwingend auf lokaler Ebene bewertet werden müsse, heißt es in der Stellungnahme. Daher sei es erforderlich, geografische Beschränkungen festzulegen, damit der Geltungsbereich der Ausnahme mit dem der erwarteten Gefährdung übereinstimme.

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