Eine Familie aus Tirol schreibt mir:
Ist es sinnvoll sich freiwillig höher zu versichern? Laut Auskunft eines Mitarbeiters der Sozialversicherungsanstalt der Bauern würde sich ein eingezahlter Beitrag nach ca. acht bis neun Jahren rechnen. Meine Frau und ich bewirtschaften gemeinsam einen Betrieb mit 9.300 Euro Einheitswert. Die geförderte Pensionsvorsorge der Banken hat sich nicht allzu positiv entwickelt. Kann eine freiwillige Höherversicherung bei der gesetzlichen Sozialversicherung eine gute Alternative sein?
Vorweg muss festgehalten werden, dass eine Generalisierung der Frage „Höherversicherung sinnvoll?“ nicht möglich ist, da mehrere Komponenten zur Berechnung notwendig sind.
Freiwillige Zusatzversicherung
Die Höherversicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und somit ein Instrumentarium zur Erhöhung des Pensionsanspruches. Die Höhe des Beitrages kann von dem Versicherten bis zur doppelten Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG (Wert 2014: 9.060 Euro) selbst gewählt werden. Ein einziger Beitrag erhöht, wenn vielleicht auch nur gering, die monatliche Pensionsleistung!
Höherversicherungsbeiträge führen zur Gewährung eines eigenen Erhöhungsbetrages, eines sogenannten „besonderen Steigerungsbetrages“, zur monatlichen Pension. Das Pensionskonto selbst, bzw. die Gesamtgutschrift, kann jedoch dabei nicht erhöht werden. Der besondere Steigerungsbetrag für die freiwillig eingezahlten Beiträge errechnet sich nach einem Prozentsatz, der vom Geschlecht des Versicherten und vom Alter zum Zeitpunkt der Beitragszahlung und des Pensionsbeginnes abhängig ist.
Vorteile
Die eingezahlten Beiträge können sich auch einkommenoder lohnsteuermindernd auswirken. Sie müssten im Rahmen der sogenannten „Topf Sonderausgaben“ abgesetzt werden. Der „besondere Steigerungsbetrag“ selbst ist zu 75 % steuerfrei. Die restlichen 25 % werden gemeinsam mit der Pension versteuert.
Zusammenfassung der Vorteile:
- Beitragshöhe und Einzahlungszeitpunkt sind frei wählbar
- Schon ein einziger Beitrag erhöht die Pension
- Steuerbegünstigung
- Der besondere Steigerungsbetrag wird anteilsmäßig im gleichen Ausmaß wie die Pension erhöht.
- Der besondere Steigerungsbetrag wird 14-mal jährlich ausbezahlt.
- Anspruchsübergang auch an die Hinterbliebenen (Witwen(er)pensionen, Waisenpensionen)
Ein Beispiel zur Veranschaulichung:
Eine Frau zahlt ab ihrem 41. Lebensjahr monatlich 70 Euro zur Höherversicherung ein. Mit 60 Jahren geht sie in Pension. Bei einer angenommenen Aufwertung der Beiträge von jährlich 1 % und unter Berücksichtigung der jeweiligen Berechnungsfaktoren ergibt sich ein besonderer Steigerungsbetrag zur monatlichen Pension von 122 Euro der 14-mal jährlich gebührt!
Man sieht nun, dass die Berechnung sehr individuell und unter Heranziehung verschiedener Faktoren durchzuführen ist. Eine persönliche Beratung ist somit für jeden einzelnen Fall beim zuständigen Sozialversicherungsträger unbedingt ratsam!
Sie wollen uns ihre Meinung zum Thema sagen? Schreiben Sie uns:
hans.meister@landwirt-media.com, Tel.: 0316/821636-145, Fax: DW 151
Rechtliche Beratung: Andreas JAKOB, SVB Regionalbüro Steiermark
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