BioBio-GeflügelGeflügelpest in Österreich: Stallpflicht gilt ab sofort

Geflügelpest in Österreich: Stallpflicht gilt ab sofort

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Geflügelpest: Futter, Stroh und Wasser sollen so gelagert werden, dass Wildvögel keinen Zugang bekommen können.
Quelle: Landpixel

Nach dem ersten bestätigten Fall von Geflügelpest am 4. Februar bei einem verendeten Schwan im Bezirk Klosterneuburg und drei weiteren bestätigten Fällen in Wien und der Steiermark hat das Gesundheitsministerium kurzfristig die Geflügelpest-Verordnung novelliert. Neu ist, dass die Tiere in Betrieben ab 350 Stück Geflügel in Risikogebieten entweder dauerhaft in Stallungen oder in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, gehalten werden müssen.

Für Betriebe, die weniger als 350 Tiere in den Risikogebieten halten, gelten weiter die bisherigen Bestimmungen, teilt die Zentrale Arbeitsgemeinschaft der Österreichischen Geflügelwirtschaft (ZAG) mit. Ziel dieser vorbeugenden Schutzmaßnahmen ist es, in den festgelegten Risikogebieten Hausgeflügel von Wildvögeln fernzuhalten, um eine mögliche Übertragung und somit den Ausbruch der Geflügelpest bei Nutztieren zu verhindern.

Geflügelpest vorbeugen: Schutzmaßnahmen

Folgende Schutzmaßnahmen sind in den Risikogebieten zu berücksichtigen:

Für Geflügelhalter ab 350 Stück Geflügel

  • Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel in einem Betrieb sind dauerhaft in Stallungen oder in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich vermieden wird und zu wildlebenden Wasservögeln ausgeschlossen ist.
  • Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu welchen auch Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
  • Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze sowie Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.

Mit weniger als 350 Nutztieren

  • Enten und Gänse sind in einem solchen Betrieb von anderem Geflügel entsprechend getrennt zu halten.
  • Geflügel ist in Ställen oder abgedeckten Haltungsvorrichtungen zu halten.
  • Geflügel ist von der Haltung in Ställen ausgenommen, wenn es durch Netze, Dächer, horizontal angebrachtes Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln möglichst verhindert.
  • Wildvögel dürfen nicht mit Futter, Einstreu oder Wasser, das für das Geflügel bestimmt ist, in Kontakt kommen.
  • Die Ausläufe müssen gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wild lebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein. Hygienische Sicherheitsmaßnahmen sind zu erhöhen.
  • Reinigungen und Desinfektionen sind mit besonderer Sorgfalt durchzuführen.

Wann der Tierarzt zu verständigen ist

  • Generell ist die Behörde bzw. der Amtstierarzt zu benachrichtigen, wenn beim Geflügel ein Abfall der Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20 Prozent oder ein Abfall der Eierproduktion um mehr als 5 Prozent für mehr als zwei Tage besteht oder wenn die Sterberate höher als 3 Prozent in einer Woche ist.

Für weitere Fragen stehen die Geflügel-Referenten der Landwirtschaftskammern sowie die Geschäftsführer der Geflügelverbände zur Verfügung.

Geflügelpest birgt hohes Infektionsrisiko für Hausgeflügel

Laut Kommunikationsplattform für Verbrauchergesundheit (KVG) sind die jüngst bestätigten Fälle die ersten Nachweise von Vogelgrippe in Österreich seit 2017. Die derzeit festgestellten Virusstämme H5N8 und H5N5 sind für die Gesundheit von Menschen übrigens nicht gefährlich. Die Übertragung kann auch nicht über Lebensmittel erfolgen. Der Erreger springt dafür umso leichter von wildlebenden Vögeln auf Hausgeflügel über. Das Risiko einer Infektion ist hier laut Experten entsprechend hoch.

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Die Geflügelpest ist jetzt auch in Österreich zurück. Geflügelhalter in den Risikogebieten müssen daher spezielle Schutzmaßnahmen erfüllen.
Quelle: Shutterstock

Indessen appellieren die zuständigen Ministerien an betroffene Geflügelhalter, die Regelungen möglichst rasch umzusetzen. Die Maßnahmen sind ab Erlass der Verordnung bis auf Weiteres gültig und sollen laufend evaluiert werden. Die aktuelle Verordnung hat das Gesundheitsministerium am 16. Februar herausgegeben. Ebenfalls zu erhöhter Vorsicht rät die Landwirtschaftskammer heimischen Geflügelhaltern – auch außerhalb der Risikogebiete. Man verweist in diesem Zusammenhang auf die LFI-Broschüre “Biosicherheit Geflügel“. Diese umfasse alle Maßnahmen, um die Gefahr der Einschleppung und Ausbreitung von Infektionserregern zu minimieren und somit die Tiergesundheit aufrecht zu erhalten.

Auf diese Symptome sollte man achten

Zur Info: Die klassische Geflügelpest (Vogelgrippe, Aviäre Influenza) ist eine ebenso akute wie hochansteckende und fieberhaft verlaufende Viruserkrankung unter Vögeln. Hochempfänglich für das Virus sind insbesondere Hühner, Puten sowie auch zahlreiche wildlebende Vogelarten. Vorsicht ist überdies bei Enten, Gänsen und Tauben geboten. Diese erkranken entweder kaum oder zeigen keine Symptome, sind aber für die Erregerverbreitung von nicht zu unterschätzender Bedeutung.

Symptome der Geflügelpest

  • Massenerkrankung
  • hohe Sterblichkeit bei Hühnern
  • Atemnot sowie Niesen, Husten und Augen- bzw. Schnabelausfluss
  • Blutungen an Innenorganen
  • grünlich wässriger Durchfall
  • Schwellungen  im Kopfbereich
  • Störungen des zentralen Nervensystems, z.B. unkoordinierter Gang
  • nekrotische Entzündungen der Bauchspeicheldrüse
  • Entzündung der Luftröhre
  • Nebenhöhlenentzündung
  • ausgeprägter Rückgang der Legeleistung
  • Mattigkeit
  • Fieber

Die ersten Symptome treten in der Regel 1-5 Tage nach der Ansteckung auf. Bei unklaren Gesundheitsproblemen in Geflügelbetrieben empfiehlt die KVG indes dringend die Durchführung von Untersuchungen. Weiters hält die KVG fest, dass die Meldung und Untersuchung von krank oder tot aufgefundenen wildlebenden Wasservögeln und Greifvögeln ebenfalls für die Früherkennung von Viruseinträgen wichtig sei.

Eine allgemeine Meldepflicht gilt indes bei Auffinden toter Wasser- oder Greifvögel. Laut Verordnung hat jede Person die Pflicht, tote Wasservögel und Greifvögel unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Der Amtstierarzt hat gegebenenfalls die Bergung verendeter Wasser- oder Greifvögel zu veranlassen und diese an das nationale Referenzlabor einzusenden. Dabei sind entsprechende Biosicherheitsmaßnahmen zu beachten.

Vogelgrippe seit Oktober 2020 wieder virulent

Die Vogelgrippe tritt bereits seit Ende Oktober 2020 in zahlreichen europäischen Ländern in Erscheinung. Die Krankheit greift dabei sowohl Wildvögel als auch Nutztiere an. Betroffen davon sind beispielsweise Länder wie Deutschland. Nachdem man das Virus hier in mehreren Bundesländern zunächst nur bei Wildvögeln nachweisen konnte, sind nun auch die ersten Vogelgrippefälle in Nutztierbeständen z.B. in Bayern, Schleswig-Holstein, Brandenburg und Niedersachsen aufgetreten, berichtet die Verbraucherzentrale.

Auch in Österreich wurden am Nationalen Referenzlabor der AGES in den vergangenen Wochen vermehrt tot aufgefundene Wildvögel auf Geflügelpest untersucht. Mit Stand 8. März 2021 waren bislang 27 Wildvögel von der Vogelgrippe betroffen (siehe Tabelle). Neben den bekannten Fällen bei Wildvögeln hat die Geflügelpest auf Nutztierbestände aber bislang noch nicht übergreifen können. Die Fälle stehen dabei im Zusammenhang mit dem herbstlichen Vogelzug, der die Tierseuche bisweilen mit einschleppt.

Fälle von Vogelgrippe in Österreich

BezirkTierartBetroffene Tiere (Anzahl)
WienSchwan18
Silberreiher1
Möwe1
TullnSchwan5
KorneuburgSperber1
LeibnitzSchwan3
VöcklabruckEnte1
Wildvögel insgesamt30

Quelle: AGES; Stand 15. April 2021

Beitrag aktualisiert am 20.04.2021

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