Unter bestimmten Umständen können Landwirte in Deutschland auch 2025 noch ihre Rindergülle mit dem Breitverteiler auf Gründland und bei mehrschnittigem Feldfutteranbau ausbringen. Sofern die Gülle maximal 4,6 % Trockensubstanz (TS) hat, gilt in vier Bundesländern eine Ausnahmegenehmigung. Landwirte in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen müssen nicht anmelden, wenn sie verdünnte Gülle mit dem Breitverteiler ausbringen wollen. Lediglich in Nordrhein-Westfalen müssen sie vorab ein Formular ausfüllen.
Im Artikel erfahren Sie
- wie und ob Landwirte die Ausbringung mit dem Breitverteiler anmelden müssen
- welche Vorgaben die Ministerien für die Bestimmung des TS-Gehalts machen
- wie die Einhaltung der Regel kontrolliert werden soll
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