Bauernsprecher Hans MeisterGutschein nicht einlösbar

Gutschein nicht einlösbar

Der Weihnachtsumsatz im Einzel- und Onlinehandel steigt jährlich. So wurden im vergangenen Weihnachtsgeschäft in Österreich rund zwei Milliarden und in Deutschland 94 Milliarden Euro umgesetzt. Je nach Angaben werden davon 40 bis 50 Prozent als Gutscheine vergeben. Das ist eine gewaltige Summe, die in die Milliarden geht. Gutscheine sind damit echte Umsatzbringer. In einer Wohlstandsgesellschaft, die kaum noch einen Mangel kennt und in der kaum noch gewusst wird, was man schenken soll, machen Gutscheine durchaus Sinn. Man überlässt es den Beschenkten den Gutschein für das einzulösen, was ihnen am sinnvollsten erscheint.

Aber Gutscheine bergen auch ein Risiko. So kann es sein, dass sie unter Umständen nicht eingelöst werden können, weil die Firma in Konkurs ist. Diese Gefahr besteht vor allem, wenn es sich um Gutscheine unbekannter oder sehr finanzschwacher Firmen handelt oder aber auch, wenn man sich zu lange Zeit lässt den Gutschein einzulösen.

Familie K. ist es wie folgt ergangen:

„Ich habe im April 2014 über ebay von einer Touristik-Firma einen Urlaubsgutschein für ein Hotel in Salzburg ersteigert. Als wir diesen Gutschein einlösen wollten, haben wir im besagten Hotel um einen Termin angefragt und bekamen die Antwort, dass das Hotel in Konkurs gegangen ist. Der neue Eigentümer hat aus der Konkursmasse dieses Hotel gekauft, aber die Verträge mit der TouristikFirma wurden vom neuen Besitzer nicht übernommen. Habe ich noch eine Chance meinen Gutschein einlösen zu können? Wie soll ich mich verhalten, was soll ich machen?“

Rechtliche Situation

Gutscheine sind grundsätzlich 30 Jahre lang gültig. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat eine Befristung auf zwei Jahre für zu kurz befunden.

Wird das Unternehmen, das den Gutschein ausgestellt hat, allerdings insolvent, sieht das ganz anders aus. Dann darf die insolvente Firma die Gutscheine nicht mehr annehmen, weil das eine Gläubigerbegünstigung wäre. Nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit darf nämlich das insolvente Unternehmen einzelne Gläubiger nicht begünstigen oder benachteiligen. Da der Gutscheininhaber eine Forderung gegen das insolvente Unternehmen hat, würde er durch die Einlösung des Gutscheines begünstigt.

Der Gutscheininhaber kann seine Forderung jedoch im Insolvenzverfahren anmelden. Das kostet 22 Euro. Je nachdem, wie hoch der Gutscheinwert ist, ist eine derartige Vorgehensweise sinnvoll. Zu bedenken ist auch, dass man nicht den gesamten Betrag bekommt, sondern nur eine vom Gericht zu bestimmende Quote.

Wurde vom Gericht bereits die Restschuldbefreiung erteilt, wovon man in diesem Fall ausgehen kann, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, das heißt der Gutschein ist verfallen.

Da aber in diesem Fall das Hotel insolvent wurde und der Gutschein von der noch existierenden Touristik-Firma ausgestellt wurde, besteht unter Umständen auch eine Chance, dass das Gericht weiterhin eine Verpflichtung dieser Firma annimmt. Das hängt sehr stark von den zugrunde liegenden Bedingungen im Kleingedruckten, wie es eventuell auf dem Gutschein, in den Versteigerungsbedingungen oder einem Begleitschreiben angeführt ist, ab.

Wenn eine diesbezügliche Rechtschutzversicherung vorhanden ist, sollte mit dieser Kontakt aufgenommen werden.

Manchmal nützt es auch, wie in diesem Fall des Konkurses der Vorgängerfirma, sich mit der Nachfolgefirma bezüglich einer Kulanzlösung in Verbindung zu setzen.

Prinzipiell gilt: Seien Sie vorsichtig mit Ihren Gutscheinen. Sie sind nicht in jedem Fall sichere Selbstläufer. Achten Sie darauf, um welche Firma es sich handelt und lassen Sie sich für die Einlösung der Gutscheine nicht zu viel Zeit.

Sie wollen uns Ihre Meinung zum Thema sagen? Schreiben Sie uns:

hans.meister@landwirt-media.com, Tel.: 0043 316/821636-167, Fax: DW 151

Das könnte Sie auch interessieren

Kommentare

Warenkorb

Der Warenkorb ist leer.
Gesamt: 0,00