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Keine Haftung für Kuhattacke
Im Oktober 2022 wurde ein Ehepaar auf der Turracher Höhe von einer Kuh attackiert. Das Gericht sprach den Landwirt frei. Wieso? Rechtsanwalt Dr. Putz erklärt die Hintergründe.
Im Jahr 2014 kam es in Tirol zu einer Kuhattacke. Der Landwirt wurde zu einer Teilschuld und einer hohen Geldstrafe verurteilt. Der Paragraf, der die Tierhalterhaftung regelt, wurde daraufhin abgeändert: Ein Tierhalter ist dann verantwortlich, wenn er nicht für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat. In der Alm- und Weidewirtschaft kann der Halter auf anerkannte Standards der Tierhaltung zurückgreifen. Andernfalls hat er nach Möglichkeit Maßnahmen zu ergreifen, die sich auf die ihm bekannte Gefährlichkeit der Tiere sowie auf die erwartbare Eigenverantwortung anderer Personen beziehen.

Kürzlich wurde eine neue Entscheidung zu diesem Thema veröffentlicht. Im Oktober 2022 ging ein Ehepaar im Bereich der Turracher Höhe (Steiermark) wandern. Als sie auf eine Herde von Mutterkühen mit Kälbern stießen, attackierte eine der Kühe das Ehepaar. Der Frau wurden dabei 22 Knochen gebrochen. Das Ehepaar klagte. Der Landwirt habe seine Tiere nicht ordnungsgemäß verwahrt und es unterlassen, die Kühe durch Zäune von den Wanderern fernzuhalten.
Nun entschied das Höchstgericht. Grundsätzlich besteht keine Pflicht, einen Weg, der durch ein Weidegebiet führt, durch Zäune vom Weidegebiet abzugrenzen. Das ist auf einer Almweide weder üblich noch zumutbar. Sollten aber Einzeltiere als aggressiv bekannt sein, müssten diese gesondert verwahrt werden. Wenn eine Mutterkuh schon einmal auf Hunde aggressiv reagierte, ist zumindest eine Warnung durch Aufstellen von Schildern nötig.
Im entschiedenen Fall ist die freie Weidehaltung ortsüblich und weisen die gehaltenen Fleckviehkühe keinerlei Aggressivität auf. Zu Beginn des Almweges gibt es ein Warnschild samt Verhaltensregeln beim Mitführen von Hunden.
Die Forderung der Kläger, das Warnschild müsse einen Hinweis auf den einzuhaltenden Abstand zu Kühen enthalten, würde den Sorgfaltsmaßstab überspannen. Weder der Umstand, dass sich in 100 m Entfernung von der Unfallstelle eine Viehtränke und ein Holzlagerplatz befinden, noch jener, dass der Beklagte vor Ort war, vergrößerten die Gefahr derart, dass zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären. Die Schadensersatzforderung wurde daher
abgewiesen.
Mein Tipp: Warnschilder aufstellen!
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