Ein steirischer Landwirt wollte zu einem bestehenden Gebäude einen Zubau zum Milchviehlaufstall errichten. Mehrere Instanzen wiesen den Antrag ab. Das Landesverwaltungsgericht führte dazu aus, dass der Bauplatz als Freiland gewidmet sei und in der gelben und roten Gefahrenzone liege. Zwischen dem bestehenden Gebäude und dem geplanten Zubau verlaufe ein Servitutsweg. Daher könne der Zubau nicht unmittelbar am bestehenden Gebäude realisiert werden. Optisch betrachtet würden die beiden Gebäude als zwei selbstständige Gebäude in Erscheinung treten. Es handle sich daher um keinen Zubau,
sondern um einen Neubau. Das Programm zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume sehe jedoch vor, dass rote Gefahrenzonen von Neubauten freizuhalten seien.
Revision gescheitert
Der Landwirt kritisierte diese Abweisung, denn die geplante Dachkonstruktion schaffe eine statisch konstruktive Verbindung mit den bestehenden Gebäuden. Zudem würden beidseitige Lamellenvorhänge installiert, so dass eine geschlossene Verbindung entstehe. Das Landesverwaltungsgericht habe diese geänderte Sachlage nicht berücksichtigt, weshalb ein grober Verfahrensfehler vorläge.
Dazu wiederum der Verwaltungsgerichtshof: Ob eine bauliche Anlage ein Zubau oder ein Neubau sei, unterliege grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liege aber nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision daher zurück.
Dieser LANDWIRT Bauernanwalt stammt aus der Feder von Dr. Gerhard PUTZ von der LK Steiermark.

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