Natura 2000

Herr K. aus NÖ schreibt mir: „Ich bewirtschafte einen kleinen bäuerlichen Betrieb im Waldviertel. Meine Fläche befindet sich zur Gänze im Europaschutzgebiet – Vogelschutzgebiet Waldviertel.

Dies bedeutet für mich eine massive Beeinträchtigung: da diese Gebiete der Bewilligungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 unterliegen und ich daher nicht frei verfügen und wirtschaften kann, gegenüber anderen Bauern die das Glück haben außerhalb dieser ausgewiesenen Gebiete zu sein.

Besonders bekam ich dies zu spüren, als ich auf meiner Ackerfläche Flursteine und Feldgehölze entfernen wollte, um ein bisschen sicherer und zeitgemäßer arbeiten zu können.

Obwohl es sich um einen Kleinsteingriff (ca. 0,069 ha = 690 m2) handelt, konnte ich mein Vorhaben nicht durchführen, weil mir von der Behörde eine Naturverträglichkeitsprüfung, die ich nur vom Kraftwerksbau/Straßenbau/von Bauprojekten kenne, vorgeschrieben wurde.

Daher finde ich, müssen beim neuen Einheitswert NATURA 2000-Gebiete auf jeden Fall berücksichtigt werden, da dies ja die Höchststrafe für jeden Bauern bedeutet!

Bei der diesbezüglichen telefonischen Anfrage am Finanzamt bekam ich die freche Antwort: „Seien Sie froh, dass das Pauschalsystem beibehalten bleibt, wir können auch nicht alles berücksichtigen.“

Dass finde ich nicht korrekt, weil das so viele Landwirte betrifft! Wie könnte man die berechtigte Forderung um eine Minderung des Einheitswertes geltend machen?“

Entschädigungsanspruch

Der Generalsekretär der Landwirtschaftskammer Österreich, DI August Astl, meint dazu Folgendes:

Bei der Bewertung des „Landund Forstwirtschaftlichen Vermögens“ im Zuge der Einheitswert-Hauptfeststellung 2014 findet das Faktum „Natura 2000-Gebiet“ keine direkte Berücksichtigung. In der Bewertung der landund forstwirtschaftlichen Flächen finden vor allem die Natürlichen Ertragsbedingungen (Boden, Geländegestaltung etc.) und die Wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (Betriebsgröße, Klima etc.) Berücksichtigung.

Eine indirekte Berücksichtigung, in der Annahme dass Natura 2000-Flächen vorwiegend ertragsschwache Flächen sind, ist insbesondere über die Bodenschätzung gegeben. Die Bewirtschaftungsweise (z.B. BIO oder Konventionell, oder Teilnahme an ÖPUL-Maßnahme ja/nein) findet keine Berücksichtigung in der Bewertung.

Würde eine Berücksichtigung der Wertminderung, die durch Auflagen (u.a. Natura 2000) entsteht, erfolgen, so müsste zudem auch eine steuerliche Erfassung der Entschädigung (Entschädigungsanspruch) erfolgen. Im Fall der Entschädigung wäre die Bezugnahme in der Bewertung somit eine doppelte Berücksichtigung.

Auch wenn die ordnungsgemäße Landund Forstwirtschaft in Natura 2000-Gebieten weiterhin möglich sein sollte (= Landwirtschaftsklausel, soweit keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzzwecke erfolgen), besteht ein Verbesserungsverbot insofern, als eine Nutzungsintensivierung nicht erfolgen können wird. Maßnahmen, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führen können, sind bewilligungspflichtig im Rahmen einer Naturverträglichkeitsprüfung. Die Entschädigungsansprüche lassen sich aus den Naturschutzgesetzen der Bundesländer ableiten.

So kann allgemein gesagt werden, dass der Eigentümer bei erheblichen Ertragsminderungen eines Grundstücks oder erheblichen Erschwernissen der Wirtschaftsführung einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gegenüber dem Land hat. Der Anspruch besteht natürlich dann nicht, wenn eine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, die Entschädigung vorsieht. Dies bedeutet, dass sich die Frage der Höhe der Entschädigungen (wird auch die potenzielle Nutzung entschädigt oder auch die Verkehrswertminderung) nach den jeweiligen Landesgesetzen richtet.

Vieles bleibt unklar

Tatsache ist, auf vieles gibt es keine klaren Antworten. Hier sind die Naturschutzabteilungen der Länder bezüglich Information, aber auch die Landwirtschaftskammern bezüglich Beratung und entschiedener Vertretung gefordert, mehr Klarheit im Sinne der Bauern zu schaffen.

Sie wollen uns ihre Meinung zum Thema sagen? Schreiben Sie uns:

hans.meister@landwirt-media.com, Tel.: 0316/821636-145, Fax: DW 151

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