Gemeinsame Agrarpolitik
GLÖZ 2 und GLÖZ 6
Im GLÖZ-Standard 2 sind mit dem Antragsjahr 2026 die genehmigungspflichtige Narbenerneuerung sowie die Wiederherstellungsanordnung neu. Auch die Regeln für die fünfjährige Nutzungsfrist bei Flächen mit ersatzweise neu angelegtem Dauergrünland wurden präzisiert. Bei GLÖZ 6 ist nun die Schwarzbrache nach dem Anbau bestimmter Kulturen wie Zuckerrüben und Kartoffeln zugelassen, um eine Krankheitsübertragung durch Schilf-Glasflügelzikaden zu reduzieren.
Vorgaben für nicht produktive Acker- und Dauergrünlandflächen sind reduziert und mehr auf den Brutzeitraum von Feld- und Wiesenvögeln konzentriert. Mehr zu den GLÖZ-6-Auflagen.
Öko-Regelungen
Bei ÖR 1b und 1c – Blühstreifen und -flächen auf Ackerland bzw. in Dauerkulturen – dürfen in Saatgutmischungen auch Arten außerhalb der vorgegebenen Blühliste enthalten sein. Für ÖR 1d – Altgrasstreifen und -flächen – muss nur alle zwei Jahre eine landwirtschaftliche Tätigkeit erfolgen. Gleichzeitig steigen die Prämien: Die erste Stufe wird auf 1.000 Euro pro ha, die zweite auf 450 Euro angehoben.
Auch die Prämie für Agroforstsysteme wird auf 600 Euro pro ha Gehölzfläche erhöht. Bei ÖR 4 – Extensivierung des Dauergrünlands – werden Kälber von Dam- und Rotwild künftig in die angegebenen Kategorien einbezogen.
Direktzahlungen
Bei den gekoppelten Direktzahlungen gibt es einfachere Meldepflichten. Kennzeichnung und Registrierung von Mutterkühen, -schafen und -ziegen müssen am letzten Tag des Haltungszeitraums erfüllt sein.

Sozialversicherung
Krankenversicherung
In der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung steigen die Beiträge für Betriebsleiter, mitarbeitende Familienangehörige und freiwillig Versicherte um 7%. Ehegatten und Kinder sind weiterhin beitragsfrei mitversichert, wenn das monatliche Gesamteinkommen 565 Euro bzw. bei einem Minijob 603 Euro nicht überschreitet.
Pflegekasse
Zum 1. Januar 2026 erhöhten sich die Beiträge zur Pflegekasse um etwa 4,0 % bis 4,8 %. Pflegegeld, Pflegesachleistungen und weitere Leistungen bleiben 2026 auf Vorjahresniveau. Der geltende Beitragsmaßstab „Standardeinkommen“ wird dieses Jahr fortgeschrieben und weiterentwickelt.
Der Beitrag zur landwirtschaftlichen Pflegekasse beläuft sich für Landwirte mit Kindern auf 19,20 %, für kinderlose auf 22,40 %.
Alterskasse
Auch für ihre Absicherung im Alter und Erwerbsminderung müssen Landwirte seit Januar 2026 tiefer in die Tasche greifen. Der Beitrag zur landwirtschaftlichen Alterskasse (AdL) steigt um monatlich 4,17 % auf 325 Euro. Mit den höheren Beiträgen klettert der Zuschuss zum AdL-Beitrag.
Der monatliche Höchstzuschuss von 60 % des Beitrags liegt 2026 bei 195 Euro, bislang waren es 187 Euro. Bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erhöht sich die monatliche Hinzuverdienstgrenze auf 1.740,20 Euro.

Steuer- & Arbeitsrecht
Agrardiesel
Die Landwirte erhalten 2026 wieder die volle Agrardieselrückvergütung. Seit dem 1. Januar beträgt die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft demnach 21,48 Cent je l. Mehr zum Thema Agrardiesel in Deutschland.
Stromsteuer
Unter anderem die Land- und Forstwirtschaft soll nun dauerhaft bei der Stromsteuer entlastet werden. Bislang bis Ende 2025 befristet, gilt die Entlastung von 20 Euro pro Kilowattstunde nun auf unbestimmte Zeit.
Gastronomie
Die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsleistungen (Speisen in der Gastronomie) wird dauerhaft von 19 % auf 7 % gesenkt. Für Getränke gilt jedoch weiterhin der Steuersatz von 19 %.
Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt auf 13,90 Euro pro Stunde, die monatliche Entgeltgrenze für Minijobber auf 603 Euro. Das entspricht einem Jahresentgelt von maximal 7.236 Euro, bei maximal 43 Arbeitsstunden pro Monat. Neue Auszubildende erhalten mindestens 724 Euro Bruttolohn, im zweiten und dritten Ausbildungsjahr gibt es 854 Euro bzw. 977 Euro.
Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung ist nun für 15 Wochen bzw. 90 Arbeitstage möglich. Die Regelung gilt nicht für Angestellte im Beherbergungsbetrieb.

Tierhaltung
Umbau der Tierhaltung
Mit Auslaufen des Bundesprogramms Umbau der Tierhaltung (BUT) ändern sich auch dessen Antragsfristen. Anträge zur investiven Förderung einschließlich Baugenehmigung können Landwirte noch bis zum 31. August 2026 einreichen. Die Zuwendung für die laufenden Mehrkosten muss bis zum 31. März 2028 beantragt sein.
Umbau Deckzentrum
Die Übergangsfrist für den Umbau des Deckzentrums bzw. dessen Umstellung auf die Gruppenhaltung in Altbauten läuft aus. Sauenhalter, die sich Anfang 2024 für den Umbau entschieden haben, müssen bis zum 9. Februar 2026 den Nachweis über den entsprechenden Bauantrag beim zuständigen Veterinäramt einreichen. Haben Sie 2024 die Aufgabe der Sauenhaltung erklärt, müssen Sie diese bis zu jenem Stichtag auch beendet haben.
Antibiotika und Futter
Zum 1. Januar 2026 wurden die Mitteilungspflichten im Rahmen des nationalen Antibiotikaminimierungskonzepts vereinfacht. Ab 2027 erfolgt die Meldung nicht mehr halbjährlich, sondern nur noch jährlich. Darüber hinaus wird die Datenerfassung aber auf weitere Tierarten ausgeweitet.
Auch die Futtermittelverordnung wurde an EU-Vorgaben angepasst. Unter anderem wurden neue Höchstgehalte eingeführt und bestehende korrigiert, aber auch Substanzen gestrichen.
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