Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten neue EU-Vorgaben zur Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen. Ab dem Aufzeichnungsjahr 2027 müssen diese verpflichtend elektronisch geführt werden. Eine Übergangsfrist läuft bis spätestens 31. Jänner 2028. Fachlich wird jedoch empfohlen, bereits ab 2026 auf eine elektronische Dokumentation umzustellen.
Dokumentation binnen drei Tagen
Wie bisher müssen Anwendungen unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach der Ausbringung, aufgezeichnet werden.
Für die Jahre 2027 bis 2029 muss die elektronische Aufzeichnung jeweils bis 31. Jänner des Folgejahres vorliegen. Ab 2030 ist die Dokumentation spätestens 30 Tage nach der Anwendung elektronisch zu erfassen.
Erweiterte Aufzeichnungspflichten
Zusätzlich zu den bisherigen Angaben – eingesetztes Mittel, Zeitpunkt, Kultur, Fläche (georeferenziert gemäß Mehrfachantrag) und Aufwandmenge – sind künftig weitere Daten verpflichtend zu dokumentieren:
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EPPO-Code der Kultur
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Entwicklungsstadium (BBCH), sofern erforderlich
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Pflanzenschutzmittel-Registernummer
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Uhrzeit der Anwendung (bei bestimmten bienengefährlichen Produkten)
Die erforderlichen Angaben sind im Pflanzenschutzmittelregister des Bundesamts für Ernährungssicherheit abrufbar.
Breiter Geltungsbereich
Die Aufzeichnungspflicht betrifft Anwendungen auf Acker-, Grünland-, Obst-, Wein-, Gemüse- und Forstflächen ebenso wie Anwendungen in geschlossenen Räumen (z. B. Lager oder Glashäuser) und Beizanwendungen.
Digitale Dokumentation empfohlen
Für die elektronische Aufzeichnung stehen verschiedene Programme zur Verfügung, sowohl kostenpflichtige als auch kostenlose Angebote. Teilweise beinhalten diese Plausibilitätsprüfungen der Eingaben sowie Schnittstellen zum Pflanzenschutzmittelregister.
Informations- und Schulungsangebote zur Anwendung der Programme werden ab 2026 von Seiten der LK bereitgestellt.

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