Schafe und ZiegenSchafRechtliches zum Tiertransport

Rechtliches zum Tiertransport

Quelle: Foto: SZV Stmk

Ab 1. September 2022 ist der Transport von Tieren, bei denen der Versandort in Österreich und der Bestimmungsort außerhalb Österreichs liegt, frühestens ab einem Alter von drei Wochen erlaubt. Lämmer und Kitze dürfen bis zum einem Alter von drei Wochen innerbetrieblich sowie von und zur Alm- oder Weide transportiert werden. Weiters dürfen diese Tiere innerösterreichisch einmalig direkt zwischen zwei Betrieben transportiert werden, wenn sie zur Bestandsergänzung innerhalb des Bundeslandes, in dem sich der Betrieb befindet oder außerhalb des eigenen Bundeslandes höchstens 100 km transportiert werden.

1) Was bei jedem Transport gilt

Die „Allgemeinen Bedingungen“ (Artikel 3, EU VO 1/2005) sind bei allen Tiertransporten einzuhalten. Grundsätzlich gilt auch, dass niemand eine Tierbeförderung durchführen darf, wenn den Tieren dabei unnötige Leiden zugefügt werden könnten.

  • Es wird alles getan, um die Fahrt so kurz wie möglich zu halten.
  • Die Tiere sind transportfähig (siehe Punkt 2).
  • Das Transportmittel ist so weit intakt, dass Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden bzw. ihre Sicherheit gewährleistet ist.
  • Die Ladevorrichtungen sind so konstruiert, dass die Tiere sicher und verletzungsfrei verladen werden können.
  • Die mit den Tieren umgehenden Personen sind angemessen geschult und qualifiziert und wenden weder Gewalt noch sonstige Methoden an, die die Tiere unnötig verängstigen oder ihnen unnötige Leiden zufügen.
  • Der Transport erfolgt ohne Verzögerung, das Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten.

Bei jedem Transport sollte außerdem ein ausgefüllter Viehverkehrsschein mitgeführt werden.

2) Tiere müssen transportfähig sein

Grundsätzlich dürfen nur Tiere transportiert werden, die auch transportfähig sind. Tiere, die sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen können, Tiere mit großen Wunden oder schweren Organvorfällen sowie hochträchtige Tiere gelten als nicht transportfähig. Neugeborene Säugetiere, deren Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist, dürfen ebenfalls nicht transportiert werden. Unter bestimmten Umständen können auch kranke oder verletzte Tiere als transportfähig gelten, etwa bei leichten Verletzungen oder unter tierärztlicher Überwachung. Ab 1. Jänner 2023 gilt: Die Schlachtung sowie der Transport zur Schlachtung von Säugetieren, die sich offensichtlich im letzten Drittel der Trächtigkeit befinden, ist verboten. Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung im Einzelfall laut Tierarzt nötig ist.

3) Über 50 km: Technische Vorschriften einhalten

Bei Transporten über 50 km gelten höhere Anforderungen für das Transportmittel. Der Anhänger muss so konstruiert sein und instand gehalten werden, dass

  • Verletzungen der Tiere vermieden werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist,
  • die Tiere vor Wettereinflüssen geschützt sind – das Transportmittel muss daher stets überdacht sein,
  • das Transportmittel leicht zu reinigen und desinfizieren ist,
  • die Tiere nicht entweichen oder herausfallen können,
  • eine angemessene Frischluftzufuhr gewährleistet ist,
  • die Tiere zur Kontrolle und Pflege zugänglich sind,
  • die Bodenfläche rutschfest ist und das Ausfließen von Kot oder Urin auf ein Mindestmaß beschränkt wird,
  • es für Kontrolle und Pflege der Tiere eine ausreichende Lichtquelle gibt.

Außerdem müssen innerhalb des Laderaumes auf jedem Zwischendeck genügend Platz (Tab. 2) und eine angemessene Luftzirkulation gewährleistet sein. Die natürliche Bewegungsfreiheit darf nicht eingeschränkt werden. Die Trennwände müssen fest genug sein, um dem Gewicht der Tiere standhalten zu können. Das Gefälle der Rampenanlage darf auf horizontaler Ebene höchstens 50 % betragen. Jedes Transportfahrzeug muss mit einem deutlich sichtbaren Schild mit dem Hinweis auf den Transport lebender Tiere ausgestattet sein.

4) Richtiger Umgang mit den Tieren

Alle Handlungen, die den Tieren unnötige Schmerzen oder Leiden zufügen, sind verboten: Schlagen, Treten oder auf besonders empfindliche Körperteile Druck ausüben. Es ist verboten, Tiere mit mechanischen Mitteln, die am Körper befestigt sind, hochzuwinden. Sie dürfen auch nicht an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen, Schwanz oder Fell hochgezerrt werden. Treibhilfen oder andere Geräte mit spitzen Enden dürfen nicht eingesetzt werden.
Tiere unterschiedlicher Arten und Tiere mit beträchtlichem Größen- oder Altersunterschied müssen separat transportiert werden. Auch behornte und unbehornte Tiere müssen getrennt werden. Ein gemeinsamer Transport ist dennoch erlaubt, wenn die betreffenden Tiere in verträglichen Gruppen aufgezogen wurden und aneinander gewöhnt sind. Auch wenn die Trennung den Tieren Stress verursachen würde oder in Fällen, in denen weibliche Tiere nicht entwöhnte Junge mitführen, ist ein gemeinsamer Transport erlaubt.

5) Ab 65 km: Befähigungsnachweis und Zulassung

Wer eigene oder fremde Tiere über eine Strecke von mehr als 65 km transportieren will, braucht einen Tiertransport-Befähigungsnachweis. Diesen erlangt man nach Absolvierung eines Kurses mit anschließender Prüfung. Befähigungsnachweise können von den Bezirksverwaltungsbehörden oder anderen Institutionen mit entsprechendem Ausbildungsprogramm (LFI) ausgestellt werden. Den Befähigungsnachweis benötigt jede einzelne Person, die Transporte über 65 km durchführt. Außerdem braucht man für einen Transport über 65 km Entfernung auch eine Zulassung als Transportunternehmer. Die Zulassungen für „Kurzstrecken“ (max. 8 Std.) und „Langstrecken“ (über 8 Std.) stellen unterschiedliche Anforderungen an die Durchführung des Transportes und an das Fahrzeug. Die Zulassung als Transportunternehmer benötigt nur eine Person pro Betrieb, sinnvollerweise der Betriebsführer. Schlachttiere dürfen innerhalb Österreichs maximal 4,5 Stunden (in Ausnahmefällen bis zu 8,5 Stunden) lang befördert werden. Nutz- und Zuchttiertransporte dürfen hingegen maximal 8 Stunden (unter Umständen 10 Stunden) dauern.

 

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