Im Zuge der Steuerreform wird in Österreich, schon ab 1.1.2016, eine generelle Einzelaufzeichnungsund Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen sowie eine Belegerteilungspflicht in Kraft treten.
Ich bat dazu den Gleisdorfer Steuerberater Werner Lafer um seine Sicht der Dinge: „Für vollpauschalierte Landwirte besteht die Meinung, dass dann keine Registrierkasse erforderlich ist, wenn keine teilpauschalierten Umsätze vorliegen (Teilpauschalierung z.B. bei Beund Verarbeitung, Buschenschank etc.), eine diesbezügliche Stellungnahme seitens des Finanzministeriums bleibt abzuwarten.
Die Belegerteilungspflicht für Barumsätze ist allerdings auch für vollpauschalierte Landwirte vorgesehen, Barumsätze sind ab dem ersten Euro einzeln zu erfassen.
Registrierkassenpflicht
Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro je Betrieb, sofern die Barumsätze 7.500 Euro überschreiten.
Zum Barumsatz zählen: Bargeld, Kreditoder Bankomatkarte, Gutscheine, sowie andere vergleichbare Zahlungsformen wie Zahlung mit dem Mobiltelefon.
Der Finanzminister hat für Gruppen, die „mobil“ tätig sind, wie z.B. Friseure, Masseure, Ärzte, Tierärzte, durch Verordnung Erleichterungen bezüglich der zeitlichen Erfassung der Bareinnahmen festgelegt – hier muss ein händischer Beleg ausgestellt werden und nach Rückkehr zum Betrieb dieser in der Registrierkasse nacherfasst werden.
Betroffen sind somit von dieser Bestimmung insbesondere jene Landwirte, die einen Buschenschank betreiben oder beund ver arbeitete Produkte verkaufen.
Einzelaufzeichnungspflicht: Verkauf im Freien
Ausgenommen vom Kassenzwang sind Geschäfte unter freiem Himmel, wie Bauernmärkte, Jahrmärkte, Christbaumverkäufe, Pferdeschlittenfahrten und ähnliche Bereiche. Für Landwirte ist folgende Bestimmung relevant: Umsätze bis zu einem Jahresumsatz von 30.000 Euro je Betrieb, wenn die Umsätze von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten getätigt werden.
In diesen Fällen benötigt der Landwirt keine Registrierkasse, es besteht keine Belegerteilungspflicht. Leider besteht derzeit noch Unklarheit, wie der Umsatz von 30.000 Euro berechnet wird, insbesondere ob die vollpauschalierten Umsätze einbezogen werden.
Die Registrierkassenpflicht tritt grundsätzlich 2016 in Kraft. Die Registrierkassen sind mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulation zu schützen. Diese Bestimmung gilt ab 2017.
In der Registrierkassensicherheitsverordnung – bisher liegt ein Begutachtungsentwurf vor – wird geregelt, wie die technischen Maßnahmen umgesetzt werden, wie zum Beispiel:
- Die Software muss automatische und signierte Start-, Monats-, Jahresund Schlussbelege erstellen und im Datenerfassungsprotokoll ablegen können.
- Unternehmer müssen Signaturerstellungseinheiten über Finanz-Online registrieren.
Welche Merkmale muss ein Beleg aufweisen?
Die Belege müssen zumindest folgende Angaben enthalten:
- eindeutige Bezeichnung des Landwirtes
- fortlaufende Nummer
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
- bei Dienstleistung: Art und Umfang dieser Leistung
- Barzahlungsbetrag
Kunden müssen den Kassenzettel entgegennehmen und ihn so lange mit sich tragen, bis sie sich außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten befinden. Es gibt allerdings keine Strafe, wenn das nicht passiert.“
So sieht es aus, wenn eine Gesellschaft immer stärker zu einer Kontrollgesellschaft entwickelt wird.
Sie wollen uns ihre Meinung zum Thema sagen? Schreiben Sie uns:
hans.meister@landwirt-media.com, Tel.: 0316/821636-145, Fax: DW 151
Rechtliche Beratung MMag. Werner Lafer
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