Wie der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau e.V. meldet, haben sich die Fraktionen der Landesregierung gemeinsam mit dem Umweltministerium (MKUEM) über die Aufnahme des Wolfes in das neue rheinland-pfälzische Jagdrecht verständigt. Dies sei ein wichtiger erster Schritt und ein bedeutendes Signal für alle Tierhalter in Rheinland-Pfalz, die sich in den vergangenen Jahren einer immer größeren Bedrohungslage durch den Wolf ausgesetzt sahen. Mit der Aufnahme des Wolfes ins Jagdrecht sei die erste wichtige Hürde zu einem sinnvollen Bestandsmanagement genommen. Die neue Bundesregierung muss nun dafür Sorge tragen, dass der Schutzstatus des Wolfes auf EU-Ebene abgesenkt wird, damit der Entnahme auffälliger Wölfe keine gesetzlichen Hürden mehr im Weg stehen.
Geschichtlicher Hintergrund
In der DDR war der Wolf eine jagdbare Art, die ab 1984 ganzjährig zum Abschuss freigegeben wurde, berichtet das Magazin Schafzucht. Seit der Wiedervereinigung 1990 genießt der Wolf nach dem Bundesnaturschutzgesetz höchstmöglichen Schutz. Bis Ende der 1990er Jahre führten einige Bundesländer den Wolf noch als jagdbare Art mit ganzjähriger Schonzeit. Anschließend unterlag er für mehr als zehn Jahre im ganzen Bundesgebiet nur dem Naturschutzrecht. Seit September 2012 wird der Wolf im Freistaat Sachsen wieder zusätzlich im Jagdrecht geführt, aber ohne Jagdzeit. Niedersachsen hat den Wolf 2022 ins Jagdrecht aufgenommen. Zuständig für den Wolf sind die Fach- und Vollzugsbehörden der Länder. Der vorsätzliche Abschuss eines Wolfes ist in Deutschland eine Straftat und wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet. Für den versehentlichen Abschuss sieht der Gesetzgeber eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten vor. Darüber hinaus sind jagdrechtliche Konsequenzen wie der Entzug des Jagdscheines oder ein Verbot der Jagd möglich.
Überblick der Jagdrechte
In folgenden Ländern ist der Wolf im Jagdrecht:
- Sachsen (seit 2012)
- Niedersachsen (seit 2022)
- Schleswig-Holstein (seit 2023)
- Hessen (seit 2024)
- Mecklenburg-Vorpommern (seit 2024)
In diesen Ländern gilt dennoch die ganzjährige Schonzeit. Am Schutzstatus des Wolfes ändert sich nach FFH-Richtlinie, 92/43/EWG aber nichts. Der Wolf bleibt weiterhin eine nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und dem Bundesnaturschutzgesetz streng geschützte Art. Das Töten eines Wolfes ist somit nur unter Beachtung eng gefasster Kriterien möglich. Nicht im Jagdrecht ist der Wolf im Saarland, in Nordrhein-Westfalen, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Bayern und Brandenburg. Die beiden letztgenannten Bundesländer möchten den Wolf ins Jagdrecht aufnehmen.
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