Bauernsprecher Hans MeisterRoutengenehmigung

Routengenehmigung

Schneller, breiter, höher. Ein großer, schneller, 2,70 Meter breiter Traktor auf einer schmalen Gemeindestraße kann auch ohne Sommerhitze beim Landwirt und dem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer Schweißperlen verursachen. Die technische Entwicklung im Landmaschinenbereich verschiebt die Grenzen. Das führt da und dort zu Stresssituationen und verursacht darüber hinaus zwei entscheidende Einschnitte.

Erstens brauchen Traktoren mit einer Breite von über 2,55 Metern und einer Fahrgeschwindigkeit von 50 Kilometern pro Stunde in Österreich eine Einzelgenehmigung und bekommen nur eine eingeschränkte Zulassung. Auch in den deutschen Bundesländern gibt es dazu unterschiedliche Vorschriften. In der Praxis bedeutet dies eine Routengenehmigung für ein Bundesland für eine beschränkte Zeit. Folgende Standardauflagen werden unter anderem im Routengenehmigungsbescheid festgelegt:

„Dieser Bescheid ist im Originaltext vom Lenker mitzuführen und dem Lenker des Begleitfahrzeuges vor Fahrtantritt sowie auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht zur Überprüfung auszuhändigen.

Vor Antritt der Fahrt hat sich der Antragsteller (der Verantwortliche) zu vergewissern, ob die gesamte Route für die Durchführung der Fahrt bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen tatsächlich geeignet ist (Engstellen, überbreiter Gegenverkehr, Baustellenbereiche usw.) und gefahrlos befahren werden kann und ob die erforderliche Durchfahrtshöhe (Kreuzungen mit elektrifizierten Bahnen), Durchfahrtsbreite und die erforderlichen Kurvenradien entlang der gesamten Route gegeben sind.

Überbreiten des Fahrzeuges sind gut sichtbar zu kennzeichnen.

Werden andere als Bundesund Landesstraßen befahren (wie zum Beispiel Gemeindestraßen, öffentliche Interessentenstraßen oder öffentliche Privatstraßen), so muss vor Antritt der Fahrt für die jeweilige Route unter Vorlage des Genehmigungsbescheides die schriftliche Zustimmung des Straßenerhalters eingeholt werden.“

Dazu wird neben anderem auch noch die Dauer der Gültigkeit des Bescheides festgelegt.

Landwirtschaftliche Maschinen im Fokus

Das ist in Summe eine Menge an Auflagen. Damit steht der Landwirt – und das ist der zweite entscheidende Einschnitt – mit seiner Maschine immer stärker im öffentlichen und polizeilichen Fokus. Kontrollen und Überprüfungen nehmen zu.

Herr Ing. R. Eder von der Zulassungsbehörde in Oberösterreich gibt mir dazu noch folgende Informationen:

„Durch den verstärkten Kauf und Einsatz von überbreiten Zugmaschinen (Breiter als 2,55 m ohne Zwillingsräder) wurde das Thema der Sondergenehmigungen bei Traktoren brisant.

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungs-Verordnung (KDV), Paragraf 52, regelt grundsätzlich Zugmaschinen. Allerdings wurde bezüglich der Breite an Zwillingsbzw. Gitterräder gedacht, die nicht ständig am Fahrzeug montiert sind.

Sind bei der Einzelgenehmigung Räder montiert, womit die größte Breite von 2,55 m überschritten wird, so müssen auch entsprechende Radabdeckungen und zusätzliche Umrissleuchten vorhanden sein.

Um die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fahren zu dürfen, ist eine Sondergenehmigung nach dem Kraftfahrgesetz (KFG ), Paragraf 39, notwendig. In Oberösterreich war eine diesbezügliche Sondergenehmigung bisher problemlos zu bekommen.

Sollte der Besitzer dies nicht akzeptieren, so ist das Fahrzeug zur Einzelgenehmigung mit schmäleren Rädern, damit die Fahrzeugbreite maximal 2,55 m beträgt, vorzuführen.“

Für jede Gemeinde, in der man unterwegs ist, eine schriftliche Routengenehmigung zu bekommen, ist stressig. Auch den Orginalbescheid stets mitzuführen leuchtet wenig ein. Aber die Einhaltung der Bedingungen des Genehmigungsbescheides ist notwendig. Wer das verabsäumt und trotzdem fährt, verliert den Versicherungsschutz. Also Vorsicht.

Trotzdem, derart bürokratische Vorgaben sind wenig praxistauglich. Hier braucht es bessere praxisgerechtere Lösungen.

Sie wollen uns Ihre Meinung zum Thema sagen? Schreiben Sie uns:

hans.meister@landwirt-media.com, Tel.: 0316/821636-145, Fax: DW 151

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