Tourismusministerin Elisabeth Köstinger und Finanzminister Gernot Blümel wollen Tourismusbetriebe finanziell unterstützen. Dafür soll ein Schutzschirm gespannt werden für Privatzimmer- und Ferienwohnungsvermieter und alle touristischen Betriebe, die Ortstaxe zahlen.
Der Ausfallbonus wird verlängert, genau wie die Härtefallfonds-Förderung. Man kann außerdem für die Saisonstarthilfe die Fachkräftesicherung voraussichtlich ab 10. Jänner 2022 beantragen. Abgewickelt wird das Ganze über die AMA. Wichtig dabei: Die Antragstellung kann für den Härtefallfonds und den Ausfallsbonus noch im Dezember beantragt werden.
So sieht der Schutzschirm für Härtefälle aus
Antragsberechtig für Härtefallfonds (Auszahlungsphase 4) werden – wie bisher – sein:
- Wein- und Mostbuschenschankbetriebe.
- Landwirtschaftliche Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof).
- Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte direkt der Gastronomie, Schulen und Gemeinschaftsverpflegung anbieten.
- Betriebe, die gärtnerische Produkte direkt und an den Groß- und Einzelhandel vermarkten.
- Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten (z. B. Schule am Bauernhof, Seminarbäuerinnen).
- Vermieter von Privatzimmern und Ferienwohnungen, die im eigenen Haushalt höchstens zehn Betten vermieten. Voraussetzung: Sie unterliegen nicht der Gewerbeordnung.
- Der Antragsteller erleidet im Betrachtungszeitraum einen Umsatzausfall von mindestens 40 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum.
Die Förderung staffelt sich wie folgt:
- Sie beträgt 80 Prozent der ermittelten Einkunftsverluste zuzüglich eines Betrags von 100 Euro. Die Förderhöhe beträgt mind. 600 Euro und max. 2.000 Euro.
Der Betrachtungszeitraum ist der entsprechende Kalendermonat im Zeitraum November 2021 bis März 2022. Gibt es andere Einkünfte im Betrachtungszeitraum reduziert sich die Förderung.
Voraussetzungen für den Ausfallbonus III
Antragsberechtig für den Ausfallsbonus III werden – wie bisher – sein:
- Wein- und Mostbuschenschankbetriebe.
- Landwirtschaftliche Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof).
- Vermieter von Privatzimmern und Ferienwohnungen, die im eigenen Haushalt höchstens zehn Betten vermieten und nicht der Gewerbeordnung unterliegen.
- Sonstige touristische Vermieter.
- Der Antragsteller erleidet im Betrachtungszeitraum November 2021 und Dezember 2021 einen Umsatzausfall von mindestens 40 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum. Für die anderen Betrachtungszeiträume muss ein Umsatzausfall von mindestens 30 Prozent gegeben sein.
Die Förderung beträgt 40 Prozent des ermittelten Umsatzausfalls. Die Mindesthöhe des Bonus beträgt 100 Euro. Der Betrachtungszeitraum ist das entsprechende Kalendermonat im Zeitraum November 2021 bis März 2022.
Verlustersatz muss pauschal berechenbar sein
Der Verlustersatz ersetzt teilweise Einkommensverluste aufgrund COVID-bedingter Einnahmenausfälle. Antragsberechtig für den Verlustersatz werden – wie bisher – landwirtschaftliche Betriebszweige sein, die im Betrachtungszeitraum einen Rückgang von zumindest 30 Prozent des Deckungsbeitrags nachweisen können. Der Rückgang wird für den Betriebszweig unter Heranziehung von Berechnungen der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen ermittelt. Er muss daher für den Betriebszweig pauschal berechenbar sein.
Politiker verlängern Hilfen
Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger sagte zu dem Hilfsprogramm: „Neben dem heimischen Tourismus leiden auch unsere Land- und Forstwirtschaften unter diesem Lockdown. Wenn Hotels und Gastronomie geschlossen sind, können Bäuerinnen und Bauern ihre Produkte in diese Branche nicht liefern und verlieren dadurch relevante Teile ihres Geschäfts. Indem wir Härtefallfonds, Ausfallsbonus und pauschalen Verlustersatz verlängern, unterstützen wir unsere land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gut funktionierenden Wirtschaftshilfen.“
Finanzminister Gernot Blümel: „Mit dem Ausfallsbonus haben wir ein sehr effektives und breitenwirksames Hilfsprogramm gestartet. Wir haben im Zuge der Pandemie stets dazugelernt und unsere Hilfen angepasst und verbessert. Für die Unternehmen und Arbeitnehmer ist jedoch nicht nur das Volumen der Hilfen entscheidend, sondern auch, dass das Geld schnell ankommt. Um noch schneller helfen zu können wird es möglich sein den Ausfallsbonus in Zukunft bereits am 10. jedes Monats für den Vormonat beantragen zu können. Das bedeutet, dass die ersten Auszahlungen schon vor Weihnachten getätigt werden können.“
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