Servitutsweg

„Durch unseren Wald wurde vor ca. 15 Jahren mit der Zustimmung meines Vaters ein kleiner Spazierweg von einem Kunstverein errichtet. Dieser Weg führt über einen kleinen Bach, der gleichzeitig auch die Grundgrenze zwischen mir und dem Nachbarn ist. Über dieses Gewässer wurde eine kleine Brücke (Fundament aus Betonschwellen) mit der mündlichen Zustimmung der Grundbesitzer errichtet. Vor vier Jahren wurde diese Brücke durch ein Hochwasser zerstört und ohne meine Zustimmung wieder aufgebaut. Diese Brücke ist weder von einer Baufirma errichtet worden, noch wurde sie von einem Bauingenieur abgenommen. Wer haftet im Falle eines Unfalles auf diesem Spazierweg und speziell auf dieser Brücke?“, schreibt mir Herr P.

Aus der Schilderung ergibt sich, dass einem Verein auf Grund mündlicher Vereinbarung vom Rechtsvorgänger (Vater) und den betroffenen Grundeigentümern am anderen Ende des Brückenkopfes ein Gehrecht einschließlich Brücke eingeräumt wurde. Daraus lässt sich für die Erhaltung und Haftung des betreffenden Weges und der Brücke Folgendes sagen:

Weginstandhaltung

Der Aufwand zur Erhaltung und Herstellung der Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt ist (also Weg und Brücke), muss in der Regel vom Berechtigten getragen werden.

Der Besitzer des herrschenden Gutes (Verein) kann zwar dieses Recht auf die ihm gefällige Art ausüben; doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden.

Somit ist ihm auch die Wiedererrichtung der Brücke – auch ohne Ihre gesonderte Zustimmung – nach einer Zerstörung wieder gestattet, aber eben nur im bisherigen Ausmaß ohne Vergrößerung des mündlich erteilten Wegservituts.

Haftung

Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Bauwerkes – das ist die Brücke – jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Bauwerkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit dieser Brücke ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe.

Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Ist der Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen, Benützung des Weges entstanden und ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen, so kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen. Aus letzterer Bestimmung ergibt sich, dass der Weghalter, also der Verein haftet! Nur dann, wenn Sie als Grundeigentümer diesen Weg und die Brücke auch benützen, sind Sie gemeinsam mit dem Verein „Weghalter“ nach § 1319 a ABGB und haften für Schäden – aber auch nur bei grob fahrlässigem Verschulden oder Vorsatz (= böse Absicht, was wohl nicht anzunehmen ist). Nicht haftet der Weghalter, wenn, wie vorangeführt, jemand trotz Verbotes den Gehweg zum Fahren anstelle des Gehens benützt.

Die Beschränkungen auf die Benützung des Weges und der Brücke müssen aber durch eine Tafel erkenntlich gemacht werden, z.B. „GEHWEG – FAHREN VERBOTEN“, oder durch eine solche Abschrankung, die das Gehen ermöglicht, das Fahren aber nicht.

Sie wollen uns ihre Meinung zum Thema sagen? Schreiben Sie uns:

hans.meister@landwirt-media.com, Tel.: 0316/821636-145, Fax: DW 151


Rechtliche Beratung Dr. Nikolaus Posch, Graz

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