Anfang April wird die Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge für das erste Quartal 2026 verschickt. Für Betriebe, deren Beitragsgrundlage aus dem Versicherungswert (pauschale Beitragsgrundlage) besteht, fällt die jährliche Erhöhung heuer mit 7,3 % hoch aus.
Die Erhöhung basiert auf der sogenannten Aufwertungszahl. Sie wird berechnet, indem die Summe der Beitragsgrundlagen aller Versicherten des zweitvorangegangenen Jahres durch die des drittvorangegangenen Jahres geteilt wird. Die zeitliche Verzögerung ist notwendig, da alle Daten vollständig vorliegen müssen. Daraus resultiert, dass die Inflation der Vorjahre erst jetzt berücksichtigt wird. Zum Vergleich: Die Aufwertung von 2023 auf 2024 betrug 3,5 %.
Beitragsgrundlagenoption möglich
Für Berufsgruppen wie Arbeitnehmer oder gewerblich Selbständige ist die Aufwertungszahl nur für bestimmte Höchstwerte relevant, da die tatsächlichen Einkommen herangezogen werden. In der bäuerlichen Sozialversicherung ist eine solche Berechnung ebenfalls möglich, wenn die Beitragsgrundlagenoption gewählt wird. Diese erfordert genaue Aufzeichnungen, die auch für die Einkommensteuer relevant sein können. Eine fachliche Beratung in der zuständigen Landwirtschaftskammer wird empfohlen.
Auswirkungen auf Geldleistungen
Die Höhe der Beitragsgrundlage beeinflusst verschiedene Geldleistungen, insbesondere die Pension, die aus den während der Erwerbstätigkeit geleisteten Beiträgen berechnet wird.
Es wird betont: Eine Anpassung der Beiträge an die wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre sei notwendig, auch wenn sie aufgrund der Berechnungsweise mit Verzögerung erfolgt. Sie stelle sicher, dass die Ausgaben für Leistungen wie ärztliche Versorgung, Medikamente, Anstaltspflege oder Pensionen gedeckt werden können.
Quelle: AIZ
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