LANDWIRT 2023 Nr. 22

Mein Betrieb 20 22-2023 Zahnbehandlungen, Brillen). Es gibt allerdings einen Selbstbehalt, der sich nach der Höhe des jährlichen Ein- kommens richtet. Es ist daher emp- fehlenswert, außergewöhnliche Be- lastungen (z. B. Zahnbehandlung, Brillenkauf) geballt in einem Jahr zu tätigen, dadurch wird in vielen Fällen der Selbstbehalt überschritten. In zahlreichen Regionen wurden heuer durch Hochwässer schwere Schäden angerichtet. Kosten, die bei der Beseitigung von Katastrophen- schäden im Privatvermögen (z. B. Wohnhaus) des Landeswirtes anfal- len, sind insoweit als außergewöhnli- che Belastung (ohne Selbstbehalt) steuerlich abzugsfähig, als sie zwangs- läufig erwachsen. Es wird empfohlen, geeignete Unterlagen (z. B. Rechnun- gen) für den Nachweis der Schäden vorzubereiten. Sonderausgaben und außergewöhnli- che Belastungen, die das Jahr 2023 betreffen, sind im Rahmen der Ein- kommensteuererklärung 2023 gel- tend zu machen. Pauschalierer müssen die Wertgrenzen beachten, können aber auch einen Umsatzsteuer-Options- antrag stellen. Tipps für pauschalierte Betriebe Land- und Forstwirte, deren Betriebe pauschaliert sind, sollten folgende Punkte beachten: • Pauschalierungsgrenzen beachten: Maßgeblich für die Art der Gewinn- ermittlung ist der land- und forst- wirtschaftliche Einheitswert und der Umsatz des Betriebes. Die Vollpauschalierungsgrenze in der Landwirtschaft liegt bei einem Einheitswert in Höhe von 75.000 Euro. Bei Waldbesitz wird eine zusätzliche Vollpauschalierungsgren- ze bei einem Forsteinheitswert in Höhe von 15.000 Euro für den Forst wirksam. Eine Teilpauschalierung ist ab heuer für Betriebe mit einem Ein- heitswert bis zu 165.000 Euro möglich. Außerdem darf – sowohl bei der Voll- als auch bei der Teilpauschalierung – aktuell die Umsatzgrenze von 600.000 Euro nicht überschritten wer- den. Bei Überschreiten der Umsatz- grenze von 600.000 Euro tritt zwar nicht gleich im Folgejahr die Ver- pflichtung zur Einrichtung einer voll- ständigen Einnahmen/Ausgaben- Rechnung ein. Vielmehr ist der Land- wirt erst nach zweimaligem Über- schreiten dieser Grenze sowie einem weiteren Pufferjahr verpflichtet, eine vollständige Einnahmen/Ausgaben- Rechnung einzurichten. Dennoch sollte aber – sofern der Landwirt „knapp an der Grenze“ ist – mit dem Ausstellen von Rechnungen bis nächs- tes Jahr zugewartet werden. • USt-Optionsantrag für 2022 und 2023: Falls im Laufe des heurigen oder des vorigen Jahres höhere Investitio- nen (z. B. Kauf eines Mähdreschers, Neubau einer Maschinenhalle) getä- tigt wurden, sollte die Vorteilhaftig- keit eines Optionsantrages berechnet werden. Dabei muss ein Zeitraum von fünf Jahren betrachtet werden, da der Landwirt im Falle einer Option zur Regelbesteuerung auch für diesen Zeitraum gebunden ist. Hinzu kommt, dass anlässlich des Ausstieges aus der Option unter be- stimmten Voraussetzungen eine „Fünftel- bzw. Zwanzigstellberichti- gung“ durchgeführt werden muss und somit Teile der beanspruchten Vor- steuer dem Finanzamt zurückgezahlt werden müssen. Tipps für Einnahmen/ Ausgaben-Rechner Bei einem Einnahmen/Ausgaben- Rechner gilt für den Zeitpunkt der Er- fassung der Einnahmen und Ausgaben das Zufluss/Abfluss-Prinzip. Durch vorgezogene Ausgaben und ins nächste Jahr verschobene Einnahmen kann grundsätzlich der Gewinn des Jahres 2023 noch reduziert werden. Es darf aber nicht übersehen werden, dass dadurch der Gewinn des Jahres 2024 erhöht wird. Auch gilt es zu beachten, dass insbesondere Beratungs-, Fremd- mittel-, Miet- und Vermittlungskosten gleichmäßig auf den Zeitraum der Vo- rauszahlung verteilt werden müssen, außer sie betreffen lediglich das laufen- de und das folgende Jahr.

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