LANDWIRT 2023 Nr. 22

22-2023 23 Direktvermarktung geografischen Gebiet erzeugt und nach einem bestimmten Verfahren auch in diesem hergestellt und verarbeitet wor- den sind. Darüber hinaus müssen die Qualität und die Eigenschaften der Er- zeugnisse charakteristisch und unver- kennbar für die Region sein, aus der sie stammen. Bei der Herstellung des „Vor- arlberger Alpkäses“ muss beispielsweise die Verarbeitung und Herstellung in ei- ner klar definierten Region stattfinden. Aber auch die Rohmilch muss von Kü- hen stammen, die auf den Almen des Schutzgebietes gehalten werden. Geschützte Herkunft Das Schutzsiegel „geschützte geografi- sche Angabe“ (g.g.A.) beschreibt die Verbindung einer Produktbezeichnung mit der für das Erzeugnis ursprüngli- chen Region. Im Unterschied zur ge- schützten Ursprungsbezeichnung muss dabei nur eine der drei Produktions- stufen (Erzeugung, Verarbeitung, Her- stellung) im Schutzgebiet stattfinden. Am Beispiel des „Schwarzwälder Schinken“ bedeutet dies, dass die dafür benötigten Schweine weder im Schwarzwald gehalten noch geschlach- tet werden müssen. Jedoch muss die Herstellung des Schinkens in der Ur- sprungsregion stattfinden. Der Weg zum Schutz Die Durchführungsbestimmung 668/2014 zur EU-Verordnung 1151/2012 definiert zum einen die Her- kunftsangaben genau. Zum anderen er- läutert sie, wie und durch wen sie bean- tragt werden können. Generell kann ein Ansuchen auf die Eintragung in das von der EU geführte Register nur von einer Erzeugervereinigung gestellt wer- den. Im Ausnahmefall kann es sich da- bei um eine natürliche oder juristische Einzelperson handeln. Voraussetzung dafür ist, dass diese Person der einzige Produzent der Spezialität ist, der eine Eintragung begehrt. Das Eintragungsverfahren wird in den Durchführungsbestimmungen der EU genau beschrieben. Es gliedert sich in einen nationalen Teil und einen EU- Teil. Um das Verfahren in Gang zu set- zen, muss die Erzeugergemeinschaft ein vollständig ausgefülltes EU-weit einheitliches Formblatt bei der national zuständigen Behörde einreichen. In Österreich fällt das nationale Verfah- ren in den Kompetenzbereich des Bun- desministeriums für Soziales, Gesund- heit, Pflege und Konsumentenschutz. Dieses überprüft die Schutzwürdigkeit des Produkts und führt ein Einspruchs- verfahren durch. In Deutschland über- nimmt das Patent- und Markenamt die Aufgabe des nationalen Prüforgans. Fällt das nationale Prüfergebnis positiv aus, folgt ein Verfahren durch die Eu- ropäische Kommission. Dabei wird überprüft, ob der Antrag den geltenden EU-Verordnungen entspricht. Kommt die Kommission dabei zum Entschluss, dass es sich um eine schützenswerte Herkunftsangabe handelt, wird die je- weilige Spezifikation in das Amtsblatt C aufgenommen und ein Einspruchs- verfahren eingeleitet. Fällt auch dieses zu Gunsten des Antragsstellers aus, wird die zu schützende Bezeichnung in das „Register der garantiert traditio- nellen Spezialitäten“ eingetragen. Die damit verbundene Durchführungsver- ordnung wird in das Amtsblatt L der EU aufgenommen und tritt 20 Tage nach Veröffentlichung in Kraft. Die an- tragsstellende Vereinigung ist ab die- sem Zeitpunkt Inhaber der geschützten Bezeichnung. Jede geschützte Her- kunftsangabe wird zudem in der On- line-Datenbank eAmbrosia erfasst. Jeder Fleiß seinen Preis Von der Antragstellung bis zur Eintra- gung einer geschützten Herkunftsanga- be ist das Verfahren mit einem großen bürokratischen Aufwand verknüpft. In Österreich wird bei der Einreichung des Antrags ein Betrag in der Höhe von 605 Euro vom Patentamt eingehoben. Deutschen Antragstellern schlägt ein nationales Verfahren mit 900 Euro zu Buche. Ein durch die Herkunftsanga- ben geschütztes Erzeugnis muss in re- gelmäßigen Abständen von einer exter- nen Kontrollstelle überprüft werden. Hierbei entstehen Kosten, die von den Gemeinschaftsmitgliedern zu tragen sind. Am Beispiel der „Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl g.g.A.“ entfal- len auf ein Neumitglied ein einmaliger Mitgliedsbeitrag in der Höhe von 80 Euro sowie ein jährlicher Flächen- beitrag, der zwischen 45 Euro für unter 0,7 ha Anbaufläche und 1.100 Euro für über 100 ha Anbaufläche liegt. Sonderfall Alkohol Wein und Spirituosen sind im EU- Recht gesondert angeführt. Sie können durch die Herkunftskennzeichnung „geografische Angabe“ (g.A) unter Schutz gestellt werden. Der Name des Alkoholerzeugnisses wird als schüt- zenswert betrachtet, wenn die Qualität, das Ansehen oder ein weiteres Merk- mal auf den Ursprung zurückzuführen ist. Für die meisten alkoholischen Pro- dukte muss zudem einer der Herstel- lungsschritte in einer genau definierten Region erfolgen. Im Weinbau findet sich auch das Kür- zel g.U. wieder. Geschützt werden da- durch „Qualitätsweine“ sowie Sekt. Um dieses Siegel nutzen zu dürfen, müssen die Trauben von Qualitätsrebsorten aus der Region stammen. Auch der Kelter- prozess muss dort stattfinden. Unter der Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“ (DAC) wird in Österreich seit dem Jahr 2003 auf nati- onaler Ebene eine zusätzliche Her- kunftskennzeichnung imWeinbau ver- geben. Das Kürzel DAC steht dabei für besonders gebietstypische österreichi- sche Qualitätsweine. Dadurch soll die Herkunft des Weines und weniger die Rebsorte in den Vordergrund gerückt werden. In Österreich gibt es derzeit 18 DAC-Gebiete. n Spezifikation Die Spezifikation definiert Erzeugnis und Gebiet, legt die Elemente dar, die die Zuerkennung einer Ursprungsbezeich- nung oder geografischen Angabe rechtfertigen, und enthält Angaben zur Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjE2Njk=