SchweinStalleinbrüchen

Stalleinbrüchen

Von Heiner THÖLKE

1.Darf ich vor meinem Stall eine Überwachungskamera installieren?

Diese Frage ist mit einem klaren „Ja“ zu beantworten. Einschränkungen bestehen für den öffentlichen Bereich. Achten Sie also darauf, dass keine „öffentlichen Bereiche“, wie zum Beispiel öffentliche Straßen und Wege mitaufgenommen werden. Von den Geräten selbst geht schon eine abschreckende Wirkung aus, sodass es sich auch anbieten kann, Attrappen aufzustellen.

2.Am Morgen bemerke ich, dass die Stall tür aufgebrochen wurde. Was soll ich tun?

In jedem Fall sollte sofort die Polizei angerufen werden. Seien Sie sich jedoch bewusst, dass die Polizei – gegebenenfalls mit einem Mitarbeiter des Veterinäramtes – auch in den Stall gehen wird. Vor dem Anruf bei der Polizei sollte also kritisch reflektiert werden, was die Beamten im Stall sehen werden. Selbst wenn der Einbrecher nichts entwendet hat, mag es sein, dass Umstände von den Beamten wahrgenommen werden, die für den Stalleigentümer von Nachteil sind.

3.Ich sehe, dass jemand in meinen Stall eingedrungen ist. Darf ich ihn solange festhalten, bis die Polizei eintrifft?

Nach § 127 StPO gibt es für jedermann ein Festnahmerecht, wenn jemand auf frischer Tat ertappt wird und seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Damit ist derjenige, der den Einbrecher stellt, berechtigt, diese Person vorläufig festzunehmen.

4.Ich erwische einen Einbrecher auf frischer Tat. Es kommt zu Handgreiflichkeiten, weil ich ihn festhalten will. Kann der Eindringling mich wegen Körperverletzung verklagen?

Diese Frage kann so einfach nicht beantwortet werden. Hier gelten die Grundsätze der Notwehr bzw. des rechtfertigenden Notstandes. Allein aufgrund des Umstandes, dass jemand als Einbrecher festgestellt wird, besteht keine Berechtigung, Gewalt gegen diese Person anzuwenden.

Die Anwendung von Gewalt oder Handgreiflichkeiten darf sich immer nur als ein angemessenes Mittel darstellen. Sollte der Einbrecher flüchten wollen, ist die Berechtigung da, diesen festzuhalten. Wenn er sich dagegen wehrt, kann die dann notwendige und angemessene Gewalt ausgeübt werden. Die Gerichte prüfen sehr genau, ob die dem Einbrecher gegenüber ausgeübte Körperverletzung wirklich gerechtfertigt ist. Wichtig ist, im ersten Eifer des Gefechts einen kühlen Kopf zu bewahren und nicht aus Verärgerung heraus Gewalt anzuwenden.

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