Durch die reduzierte Einschleppungsgefahr bei der Geflügelpest wird die seit November 2021 vorgeschriebene Stallpflicht per Novelle der Geflügelpestverordnung außer Kraft gesetzt. Die Stallpflicht für Betriebe mit mehr als 350 Tieren hat daher mit 16. März 2022 ihre Gültigkeit verloren. Abgestufte Maßnahmen können aber weiterhin ergriffen werden.
Künftig wird zwischen Gebieten mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko und solchen mit lediglich erhöhtem Risiko unterschieden. Dies ermögliche es, innerhalb des Risikogebiets weitere Abstufungen hinsichtlich der jeweils erforderlichen Biosicherheitsmaßnahmen vorzunehmen, heißt es aus dem Gesundheitsressort.
Sicherheitsmaßnahmen weiter einhalten
Aufgrund einer nach wie vor bestehenden, aber geringeren Gefährdungslage werden die übrigen Maßnahmen zur Erhöhung der Biosicherheit in den ausgewiesenen Risikogebieten jedoch weiterhin vorgeschrieben. So besteht nach wie vor für alle Betriebe unter anderem die Verpflichtung, Enten und Gänse von anderem Geflügel zu trennen, das Geflügel vor dem Kontakt mit Wildvögeln zu schützen sowie die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder einem Unterstand vorzunehmen, der das Zufliegen von Wildvögeln möglichst verhindert.
„Durch die Flexibilisierung der Biosicherheitsmaßnahmen wird auch für die Zukunft die Möglichkeit geschaffen, diese auf die jeweilige Region bezogen risikobasiert zur Anwendung zu bringen“, heißt es dazu in der Mitteilung des Gesundheitsministeriums.
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