Kein Betrieb gleicht dem anderen. Jeder Fall muss für sich durchdacht werden, damit der Betrieb möglichst günstig an einen Nachfolger übergeben werden kann. Wichtig sind dabei aber nicht nur die Interessen des Hofnachfolgers und des Übergebers. Auch weichende Erben sollten in die Gespräche einbezogen werden. Insofern geht es bei der Hofübergabe in erster Linie darum, dass sich die Parteien einig sind. In einem zweiten Schritt muss geprüft werden, ob die Vorgehensweise auch steuerlich Sinn macht.
Die geringsten Probleme ergeben sich einkommenssteuerlich, wenn ein Nachfolger den Betrieb im Ganzen übernimmt. In manchen Fällen möchte der Übergeber aber Wirtschaftsgüter zurückbehalten. In diesen Fällen werden stille Reserven aufgedeckt. Der Fiskus ermittelt dabei den Unterschied zwischen Buchwert und Verkehrswert, der als laufender Gewinn versteuert werden muss. Ins Gewicht fällt das, wenn zum Beispiel Ackerland als Baugrundstück entnommen werden soll, um die weichenden Erben auszubezahlen.
Ausnahmen sind in Einzelfällen möglich, wenn z.B. ein Forst-Teilbetrieb zurückbehalten wird. Auch ein sogenannter verkleinerter Rückbehaltsbetrieb ist möglich. Dabei werden weniger als 10 % der LN zurückbehalten; in Summe muss das aber mehr als 3.000 m2 LN ausmachen. Wichtig ist, dass nicht mehr als 10 % des Rückbehalts Mietshäuser etc. sind. Diese Variante kann eine gute Alternative für weichende Erben sein. Steht der Nachfolger noch nicht fest, ist die Gründung einer GbR mit anschließender Realteilung eine gute Wahl.
Beispiel 1
Bewertung eines selbstgenutzten Einfamilienhauses, Baujahr 1994
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