AgrarpolitikStromkostenzuschuss: Pauschal oder individuell

Stromkostenzuschuss: Pauschal oder individuell

Mit der Novelle des Stromkostenzuschussgesetzes wird die bisherige Ungleichbehandlung der bäuerlichen Betriebe gegenüber den Haushalten ausgeräumt.
Quelle: Weingartner Foto

Im September wurde von der Bundesregierung ein Stromkostenzuschuss für die Landwirtschaft zur Abfederung stark gestiegener Strompreise angekündigt. Dieses umfasst 120 Mio. Euro. Nun wurdne die Voraussetzungen dafür festgezurrt.

Anspruchsberechtigt sind demnach alle Betriebe mit landwirtschaftlicher Urproduktion und landwirtschaftlichem Nebengewerbe. Die Zuerkennung des Zuschusses erfolgt pauschal auf Basis der MFA-Daten. Diese Pauschalsätze wurden von der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen (BAB) errechnet. Betsimmte energieintensive Betriebe können hingegen auch einen individuellen Antrag stellen.

Pauschales Zuerkennungsmodell

Für den Großteil der Betriebe erfolgt die Zuerkennung des Stromkostenzuschusses automatisiert auf Basis der Angaben im Mehrfachantrag Flächen 2022 (MFA). Die pauschalen Zuschüsse je Hektar bzw. GVE unterscheiden sich in ihrer Höhe nach bestimmten Nutzungsarten und Tierkategorien (Ackerland, Grünland, Milchviehhaltung, Schweinemast, etc.) und werden in einer Sonderrichtlinie veröffentlicht.

Gewerbliche Betriebe (speziell gewerbliche Tierhalter) oder andere Betriebe (etwa Dauerkulturbetriebe), die keinen MFA 2022 gestellt haben, aber den Stromkostenzuschuss in Anspruch nehmen wollen, können bis 31. Dezember 2022 einen MFA 2022 nachreichen. Dies bedingt einer Stammdatenanlage, sofern diese bei der AMA aufgrund vorangegangener Beantragungen (bspw. Verlustersatz) noch nicht vorhanden sind, sowie einer Digitalisierung der landwirtschaftlichen Flächen.

Die Auszahlung ist für April 2023 vorgesehen, jeder Betrieb wird zumindest einen Sockelbetrag von 100 Euro erhalten.

Aktive betriebsspezifische Beantragung

In einer zweiten Stufe ist laut ‘Info der LK Österreich eine Abgeltung auf Basis des tatsächlichen Stromverbrauchs für einzelne energieintensive Betriebszweige, einzelne Tätigkeitsfelder der Urproduktion bzw. des landwirtschaftlichen Nebengewerbes vorgesehen:

  • Elektrisch betriebene Beregnung landwirtschaftlicher Flächen
  • Elektrisch betriebene Belüftung, Kühlung oder Trocknung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
  • Produktion von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen im geschützten Anbau
  • Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Innenräumen mittels Einsatz elektrisch betriebener Anlagen (z.B. Pilze, Hanf, Schnecken, Insekten)
  • Aquakultur und Teichwirtschaft mittels Einsatz elektrisch betriebener Anlagen
  • Weinproduktion
  • Be- und Verarbeitung sowie Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte
  • Buschenschank und Almausschank
  • Vermietung von Privatzimmern oder Ferienwohnungen

Die Beantragung des Zuschusses für besonders energieintensive Bereiche ist bis 15. April 2023 mittels eigenem Antragsverfahren in elektronischer Form möglich.

Weitere Informationen zur Antragstellung und Abwicklung werden vom BML am 28. November bekanntgegeben.

Kommentare

Warenkorb

Der Warenkorb ist leer.
Gesamt: 0,00