Eine Vermarktungsgenossenschaft (VG) hatte einen Tiertransportunternehmer beauftragt, bei einer Landwirtin einen gekauften Ochsen abzuholen. Beim Verladen war auch der Mann der Landwirtin anwesend. Dieser warnte den Transporteur vor dem Tier, das er als „narrisch“ und „Trottelviech“ bezeichnete. Tatsächlich verweigerte der Ochse zunächst die Verladung und blieb in einem mit Gittern abgesicherten Bereich vor der Laderampe stehen. Daraufhin holte der Transportunternehmer eine Kuh vom Lastwagen, um den Ochsen zum „Mitgehen“ zu bewegen. Tatsächlich folgte dieser der Kuh auf die Ladefläche. Dort wandte er sich aber plötzlich ab und lief die Rampe wieder hinunter. Der Transporteur konnte weder das Herunterlaufen des Ochsen verhindern, noch den Mann der Landwirtin warnen, der sich unvermittelt in den abgesperrten Bereich begeben hatte. Dieser wurde überrannt und schwer verletzt.
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