„Ich bin Betriebsführer eines landund forstwirtschaftlichen Betriebs in Österreich. Die ganze Angelegenheit hat ihren Ausgang damit genommen, dass mich ein Grundstücksanrainer geklagt hat, weil ich über meinen Servitutsweg, der über sein Waldgrundstück führt, gefahren bin.
Ich nahm mir einen Anwalt, und von diesem wurde eine Deckungsabfrage bei meiner Rechtsschutzversicherung gemacht – Rückmeldung war, dass die Kosten übernommen werden, aber nicht zur Gänze. Es wäre ein Selbstbehalt von mir zu leisten (20 %). Nach kurzem Überlegen habe ich zugestimmt. Was mir nicht bewusst gewesen ist, war die Tatsache, dass mit einem Absatz in der Vollmacht für den Anwalt auch festgelegt wurde, dass mit seiner Kanzlei nach Stundensatz abgerechnet wird – im Gegensatz dazu erbringt meine Rechtsschutzversicherung jedoch nur Leistungen auf Basis des sogenannten Einheitssatzes.
Zudem kommt, dass ich aus gegenwärtiger Sicht den Prozess gewinnen werde, aber mehr als die Hälfte der Kosten meines Anwalts (über 10.000 Euro) werden mir von der Gegenseite nicht erstattet werden, weil hier ebenfalls nur der Einheitssatz und nicht der Stundensatz zur Verrechnung kommt.
So hat mir die Nichtaufklärung des Unterschiedes in der Verrechnung nach Stundensatz oder Einheitssatz durch den Anwalt, einen hohen Betrag gekostet“, schreibt mir Familie M.
Honoraraufklärung
Irgendwie beschleicht einen bei dieser Geschichte das Gefühl, dass hier ein Anwalt die Unerfahrenheit eines Klienten zu seinen Gunsten ausgenutzt hat:
Ohne eingehende Vorinformation wurde statt nach Einheitssatz nach Stundensatz abgerechnet, was wesentliche Mehrkosten für den Klienten zur Folge hatte. Die Mehrkosten durch den Stundensatz hatte Familie M. selbst zu bezahlen (was dem Anwalt bekannt war, da er selbst bezüglich der Kostenübernahme mit der Rechtsschutzversicherung sprach).
Es gilt, dass die Kosten, die über den Einheitssatz hinausgehen – trotz Prozessgewinn – von der Gegenseite nicht rückerstattet werden müssen. Auch hier blieben die diesbezüglichen Mehrkosten an Familie M. hängen. Beide Gegebenheiten sind Anwälten bekannt. Meine diesbezüglichen Fragen dazu:
- Warum gab es keine – auch dem juristischen Laien verständliche – Aufklärung des Klienten?
- Warum gibt es keine schriftliche Aufklärungspflicht einer Rechtsanwaltskanzlei, die vom Klienten gegenzuzeichnen ist, wie wir sie beispielsweise aus dem Krankenhaus kennen?
Ich wandte mich damit an die Rechtsanwaltskammer und bekam folgende Antwort:
„Prinzipiell ist festzuhalten, dass eine Abrechnung nach Stundensatz nur dann möglich ist, wenn eine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen wurde. Ohne eine spezielle Honorarvereinbarung steht jedenfalls nur die Abrechnung nach Einheitssatz oder Einzelleistung zu. Soweit der Sachverhalt für ihn überblickbar ist, hätte in dem von Ihnen geschilderten Fall der Anwalt bekanntgeben müssen, dass seine Honorarabrechnung möglicherweise nicht zur Gänze von der Rechtschutzversicherung abgedeckt wird.
Sollte dies nicht erfolgt sein, ist der Klient auch nicht verpflichtet derartige Mehrkosten zu tragen. Die Frage, ob eine derartige Aufklärung schriftlich zu erfolgen hat, ist jedenfalls gesetzlich nicht geklärt.
Es bleibt der jeweiligen Beweiswürdigung durch ein allenfalls anzurufendes Gericht vorbehalten, ob die Aufklärung und in welchem Ausmaß tatsächlich erfolgt ist.“
Zusammenfassend heißt dies, dass Anwälte zu wenig verpflichtet sind, nicht einmal zu einer beweisbaren – auch dem Laien verständlichen – Honoraraufklärung. Wer am Ende damit ein Problem hat, kann sich ja wieder einen Anwalt nehmen und klagen. So bleiben alle im Geschäft – die, die bezahlen und jene, die kassieren. Kundenfreundlichkeit sieht anders aus.
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