2024 erfolgte im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch eine Neuregelung der Baumhaftung (Schadenersatzpflicht): Die Haftung besteht nur, wenn die erforderliche Sorgfalt bei der Prüfung und Sicherung des Baumes vernachlässigt wird. Die Sorgfaltspflichten des Baumhalters hängen insbesondere vom Standort und der damit verbundenen Gefahr, von der Größe, dem Wuchs und dem Zustand des Baumes sowie von der Zumutbarkeit von Prüfungs- und Sicherungsmaßnahmen ab. Der Geschädigte muss den Sorgfaltsverstoß des Baumhalters beweisen.
Im Wald und am Waldrand
Im Wald besteht die Baumhaftung nach dem Forstgesetz nicht. Wer sich im Wald abseits von öffentlichen Straßen und Wegen aufhält, hat selbst auf alle ihm durch den Wald, die Waldbewirtschaftung und Witterung drohenden Gefahren zu achten. Den Waldeigentümer trifft weder eine Pflicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden, noch hat er den Boden- und Bewuchszustand zur Gefahrenabwendung zu ändern. Für Schäden, die auf Forststraßen, öffentlichen Straßen oder für die allgemeine Benützung gekennzeichneten Waldwegen durch den Zustand des angrenzenden Waldes verursacht werden, haftet der Waldeigentümer im selben Maß
wie der Wegehalter, nur bei grobem Verschulden.
Eine Haftung am Waldrand besteht nur für Schäden, die durch den gefährlichen Waldzustand, wie etwa morsche oder windwurfgefährdete Bäume und Äste entstehen. Nach einer OGH-Entscheidung 2024 besteht ein grobes Verschulden und somit die Haftung für einen Schaden, weil eine 30 m hohe 100-jährige Rotbuche in einer Entfernung von 25 m von der öffentlichen Straße nicht kontrolliert und rechtzeitig gefällt wurde, obwohl Spechtlöcher, Rindenablösungen und Zunderschwämme sichtbar waren. 25 m Entfernung sind nicht entlang der Straße oder unmittelbar danebenliegend. Es besteht aber dennoch Gefahr, wenn der Baum höher ist als 25 m oder wegen der Hanglage eine konkrete Gefährlichkeit darstellt. Ein „grobes Verschulden“ ist eine auffallende Sorglosigkeit und grobe Außerachtlassung der üblichen Sorgfaltspflicht.

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