Ein Landwirt kauft sich einen neuen Traktor, bei dem hin u. wieder beim Schalten Geräusche auftreten. Er schildert die Situation wie folgt:
„Es kommt mir beim Schalten vor, als ob keine Synchronisation vorhanden wäre. Das Krachen beim Schalten der Gänge ist hauptsächlich vom zweiten in den dritten Gang zu beobachten, es kommt aber auch bei allen anderen Gängen vor. Man merkt es sowohl beim Vorals auch beim Zurückschalten. Das Geräusch ist teilweise bis zu einer Sekunde lang zu vernehmen. Auffallend ist, dass diese Geräusche bei einem untertourigen Fahrbereich gehäuft vorkommen. Gerade in so einem Bereich lässt sich normalerweise ein nichtsynchronisiertes Getriebe lautlos schalten. Interessant ist, dass dieser Zustand nicht immer auftritt und somit nicht klar ist, wovon das Problem abhängig ist. Der bisher einzige Versuch, das Problem zu lösen, war ein Getriebeölwechsel.“
Bei mehrmaligen Probefahrten konnte der Kundendienst des Importeurs des Traktors diese Geräusche nicht hören.
Der Landwirt hat verständlicherweise mit dem Traktor keine Freude mehr und möchte entweder eine technische Lösung des Problems oder die Aufhebung des Vertrages, was vom Händler abgelehnt wurde. Daher die Frage: Welche rechtlichen Möglichkeiten hat der Landwirt?
Gewährleistung
Voraussetzung für jede Art der Gewährleistung ist immer der festgestellte Mangel.
Das Allgemeinbürgerliche Gesetzbuch (ABGB) regelt die Gewährleistung wie folgt:
- Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern.
- n Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, derSchwere des Mangels und den mit deranderen Abhilfe für den Übernehmerverbundenen Unannehmlichkeiten.
- Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind.
- Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.
Der Käufer kann nicht einfach die Aufhebung des Vertrages verlangen, sondern vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch mangelhafter Teile. Dies in angemessener Frist!
Erst dann, wenn die Verbesserung oder der Austausch der mangelhaften Traktorteile unmöglich ist, kann er bei geringfügigen Mängeln eine Preisminderung und bei erheblichen Mängeln die Aufhebung verlangen. Die Aufhebung des Vertrages kann der Käufer auch dann verlangen, wenn die Firma die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Zeit vornimmt.
Die richtige Vorgangsweise ist also:
- 1. Feststellung der Mängel, wenn notwendig mit Hilfe eines Sachverständigers.
- 2. Schriftliches Verlangen der Behebung
Können die Mängel nicht behoben werden oder weigert sich die Firma, sie zu beheben, kann die Aufhebung des Vertrages verlangt werden und müsste bei Verweigerung durch die Firma eingeklagt werden.
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hans.meister@landwirt-media.com, Tel.: 0043 316/821636-167, Fax: DW 151
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