Die Flora-Fauna-Habitat- (FFH) und die Vogelschutzrichtlinie – gültig seit 1992 bzw. 1979 – wurden von der EU zum Schutz gefährdeter Lebensräume sowie von Tier- und Pflanzenarten erlassen. Über die Jahrzehnte konnte sich so mancher Artenbestand nun sehr gut erholen. Das sieht man augenscheinlich beim Wolf, aber auch bei den Wildvögeln, Saatkrähen und sonstigen Rabenvögeln.
Massive Schäden
Gerade unter letzteren leidet die Landwirtschaft zusehends. So verursachen Rabenvögel in ihrem Lebensraum viele Wildschäden: Obstplantagen (Beeren, Kirschen, Trauben etc.) werden geplündert, Bewässerungsschläuche für Gemüse und Obstbau werden aufgehackt oder die Einsaaten auf den Feldern herausgepickt. Mancherorts sind Kolkraben und Krähen nicht nur für Lämmer, sondern auch für Kälber ein Problem. Die Vögel hacken ihnen die Augen aus, um sie orientierungslos zu machen und dann zu töten.
Bekannt sind auch die vielen Schäden an der Silage (Fahrsiloabdeckung, Rundballen). Sie picken die Folien auf, stehlen Futter und verrichten ihre Notdurft dort. Der zurückgebliebene Kot bringt massive Gefahren für Nutztiere wie das Rind. So kann sich nicht nur Schimmel bilden, sondern auch andere Krankheitserreger können das Futter kontaminieren. Manche Wildvögel sind auch Träger von Prionen (Erreger von BSE sowie der humanen Creutzfeld-Jakob-Erkrankung).
Behördliche Maßnahmen
Die Bundesländer begegnen der Krähen- und Rabenplage unterschiedlich. Falls zumutbare Vergrämungsmaßnahmen nicht fruchten, sehen die meisten Jagdgesetze Regulierungs- und Entnahmemöglichkeiten vor. Diese erfolgen mittels Verordnung des Landes oder der Bezirksverwaltungsbehörde oder auch in Bescheidform. Die erste Variante ist weitaus praktikabler und rechtsicherer, da Entnahmebescheide von Umweltgruppen – siehe Wolfsproblematik – oft beeinsprucht werden.
Solch eine Entnahmemöglichkeit von Saatkrähen, um der Schäden in der Landwirtschaft Herr zu werden, funktionierte auch in der Steiermark sehr gut. Im Sommer 2022 lief die dreijährige Krähen-Verordnung über die Ausnahme vom Verbot des Bejagens von Nebel- und Rabenkrähen aber aus. In Zukunft sollen Entnahmen nur durch langwierige, nicht aussichtsreiche Einzelgenehmigungsverfahren möglich sein. Allerdings gefährdet dies sowohl die Weidetiere als auch landwirtschaftliche Kulturen sowie das ökologische Gleichgewicht der Beutetiere der Nebel- und Rabenkrähen. Die Bauern urgieren daher die Verordnungsverlängerung. Derzeit wird intensiv verhandelt.
Besser funktioniert es in Tirol. Dort erlässt auf Antrag die jeweilige Bezirkshauptmannschaft eine Entnahmeverordnung mit Angabe der betroffenen Gemeinde und der genauen Tierentnahmezahl. In Kärnten wiederum wurde eben eine Elster-Verordnung verabschiedet, eine für Krähen soll folgen.
Rechtsdurchsetzung
Trotz gültiger Entnahmemöglichkeiten werden Problemvögel von den Jägern oft nur halbherzig bejagt. So ein Fall schilderte dem LANDWIRT ein Bauer aus Westösterreich. Der betroffene Bauer beklagt nicht nur große Schäden an seinem Fahrsilo, er musste sogar Ersatzsilage ankaufen. Zudem zeigen sich noch nie dagewesene Fruchtbarkeitsprobleme in seinem Rinderstall. Als erste Maßnahme verlangt er die Erfüllung der amtlich gewährten Abschussquote, in zweiter Linie denkt er an die Einforderung von Schadenersatz.
Doch ist das rechtlich überhaupt möglich? „Durchaus“, klärt uns ein im Jagdrecht versierter Jurist auf. Zwar sind Schäden von geschützten Wildvögeln meist nicht ersatzfähig. Wenn es aber eine amtliche Entnahmemöglichkeit gibt und die Jägerschaft dieser nicht nachkommt, seien Kompensationsforderungen möglich. Ist ein Schlichtungsverfahren ergebnislos, kann der Bauer den Jagdleiter oder eventuell die zuständige Behörde zivilrechtlich klagen.
Regulierungen nötig
Doch Gerichtsprozesse sorgen nur für böses Blut zwischen Jäger- und Bauernschaft. Nichtsdestotrotz sind behördlich erlaubte Regulierungsmaßnahmen für Gebiete mit großen Wildvögelpopulationen weiterhin nötig und in manchen Ländern überfällig. Die Vögel müssen dann aber auch geschossen werden.
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