Ersitzung
Ein Servitutsrecht wird dadurch ersessen, dass jemand über 30 Jahre lang (bei juristischen Personen, wie etwa Gemeinde oder Kirche, über 40 Jahre lang) in der Überzeugung, hiezu berechtigt zu sein (= redlich), einen Weg benutzt, ohne die Eigentümer zu fragen. Der Benutzer kann sogar die Zeit mitrechnen, in der sein Rechtsvorgänger (der Vorbesitzer) das Recht in der gleichen Art und Weise ausgeübt hat. Der Ersitzer darf sich sein Recht weder mit Gewalt, noch mit List oder heimlich verschafft haben. Die Rechtsausübung (die Wegbenützung) muss für den Grundeigentümer in dieser Zeit erkennbar gewesen sein. Die Breite des Weges richtet sich danach, wie breit er in der Ersitzungszeit war. Ist sie für moderne Maschinen zu gering, kann der Weg nur mit Zustimmung des Eigentümers oder einem entsprechenden Richterspruch verbreitert werden.
Vertrag
Vereinbaren die Eigentümer des herrschenden (zur Erreichung dieses Grundstückes wird der Weg benutzt) und des dienenden (das Grundstück, über das der Weg führt) Gutes, dass die Benutzer des einen Grundstückes über das andere zufahren, gehen etc. dürfen, entsteht ein vertragliches Servitutsrecht. Im Vertrag sollten die wichtigsten Punkte geregelt werden, wie etwa die Wegbreite. Der Vertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Nur für die Eintragung ins Grundbuch ist es erforderlich, ihn schriftlich zu errichten.
Urteil oder Bescheid
Wird das Servitutsrecht von einem Gericht (z. B. nach einem Verfahren per Urteil oder Notwegerecht) oder zwangsweise von einer Behörde (Bringungsrecht) mittels Bescheid eingeräumt, so sollte diesen Entscheidungen die entsprechende Wegbreite zu entnehmen sein.

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